Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZB 80/13

published on 26/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - III ZB 80/13
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Landgericht Berlin, 14 O 360/08, 18/12/2008
Kammergericht, 2 U 129/11, 26/08/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 80/13
vom
26. März 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die in dem die Instanz abschließenden
Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer
Partei durch nachträglichen Beschluss, so eröffnet diese Verfahrensweise
nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmittelsperre des
§ 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall.

b) Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch dann unstatthaft,
wenn sie durch das erkennende Gericht zugelassen worden ist.
BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. August 2013 - 2 U 129/11 - wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 550.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten darüber, ob das Berufungsgericht befugt war, das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil auf die Gegenvorstellung der Beklagten im Kostenpunkt abzuändern.
2
Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Entgelten für die Nutzung der Infrastrukturanlagen des Flughafens B. in Anspruch. Das Landgericht B. hat die Klage ab- gewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen worden (Senatsurteil vom 14. Juli 2011 - III ZR 200/10, WM 2012, 371). Mit Urteil vom 10. Juni 2013 hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage abgewiesen. Dabei hat es folgende Kostenentscheidung getroffen: "Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelfer (der Klägerin) selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen." Auf die Gegenvorstellung der Beklagten hat das Kammergericht mit Beschluss vom 26. August 2013 die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert , dass die Klägerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens und die Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Urteil vom 10. Juni 2013 verstoße "in eindeutiger Weise" gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Die Kostenverteilung sei deshalb ausnahmsweise einer isolierten Anfechtung zugänglich.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses vom 26. August 2013 und die Verwerfung der Gegenvorstellung der Beklagten als unzulässig.
4
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Juni 2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 5. März 2015 (III ZR 236/13) zurückgewiesen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist trotz Zulassung durch das Kammergericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
6
Die in dem Urteil des Kammergerichts vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung war isoliert nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO). Diese Rechtsmittelsperre erfasst auch den auf Gegenvorstellung der Beklagten ergangenen Kostenbeschluss vom 26. August 2013.
7
1. Nach § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Dadurch soll verhindert werden, dass das Gericht im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist. Die Vorschrift dient sowohl der Prozessökonomie als auch der Entlastung der Gerichte. Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1). So liegt der Fall hier. Obwohl das Kammergericht die Kosten des Revisionsverfahrens und der Streithelfer der Klägerin unter Verstoß gegen § 91 Abs. 1 ZPO der obsiegenden Beklagten auferlegt hat, steht die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen.
8
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist nicht gegeben. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine isolierte Anfechtbarkeit für den Fall in Betracht gezogen wird, dass die Kostenentscheidung eine eigenständige, von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängige Beschwer enthält (BGH, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, MDR 2010, 1209); diese Konstellation ist jedoch - anders als das Kammergericht meint - hier nicht gegeben. Denn die im Urteil getroffene Kostenentscheidung war zwar sachlich unzutreffend, begründete jedoch keine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer der Beklagten (vgl. dazu BGH aaO).
9
Es kann auch dahinstehen, ob eine durch das Gericht getroffene Kostenentscheidung , die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher nicht hätte ergehen dürfen, analog § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1975, 742; MDR 1990, 832; OLG Dresden, FamRZ 2000, 34; OLG Karlsruhe , FamRZ 2003, 943; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 161; MüKoZPO/ Schulz aaO § 99 Rn. 9; Thomas/Putz/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 99 Rn. 9; Zöller /Herget aaO § 99 Rn. 3; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133: Unstatthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel auch in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"). Das Kammergericht hat im Streitfall zwar die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es der im Rechtsstreit voll obsiegenden Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt hat; es hat jedoch keine verfahrensrechtlich schlechthin unzulässige Kostenentscheidung getroffen. Denn nach Beendigung des Berufungsverfahrens war über die gesamten Kosten des Rechtsstreits abschließend zu befinden.
10
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde eröffnet der Umstand, dass das Kammergericht auf die Gegenvorstellung der Beklagten die in dem Urteil vom 10. Juni 2013 getroffene Kostenentscheidung durch Beschluss abgeändert hat, nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung, da die Rechtsmittelsperre aus § 99 Abs. 1 ZPO auch insoweit eingreift. Es trifft zwar zu, dass § 99 Abs. 1 ZPO weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck einer Anfechtung der Kostenentscheidung entgegensteht, wenn sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich auf einen Kostenausspruch beschränkt, wie dies zum Beispiel in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) der Fall ist (MüKoZPO/Schulz aaO § 99 Rn. 7). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die durch Beschluss berichtigte Kostenentscheidung kann nicht losgelöst von dem den Berufungsrechtszug abschließenden Endurteil gesehen werden. Der Umstand , dass die endgültige Kostenentscheidung im Rahmen einer Gegenvorstellung getroffen wurde, ändert daran nichts. Eine zulässige Gegenvorstellung führt dazu, dass das Gericht befugt ist, seine vorangegangene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 36 aE; siehe auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 730 zur Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, wenn diese in einem Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO getroffen wurde). Das Urteil und der nachfolgende Kostenbeschluss stellen deshalb eine untrennbare Einheit dar. Da durch den Beschluss vom 26. August 2013 lediglich die der ursprünglichen Kostenentscheidung anhaftende Fehlerhaftigkeit beseitigt werden sollte beziehungsweise beseitigt worden ist und keiner der vorgenannten Ausnahmetatbestände vorliegt, kommt seine isolierte Anfechtung nicht in Betracht.
11
3. War somit die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unanfechtbar , geht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ins Leere. Denn eine Entscheidung, die - wie hier - von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Daran vermag auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das Rechtsbeschwerdegericht an eine Zulassung gebunden ist, nichts zu ändern. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung (hier: § 99 Abs. 1 ZPO) auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 5 und vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, NJW-RR 2011, 143 Rn. 5 mwN).
12
4. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Infolgedessen hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht zu einer Abänderung seiner im Urteil vom 10. Juni 2013 getroffenen Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung der Beklagten be- fugt war (siehe dazu BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 39; Hk-ZPO/Gierl aaO § 99 Rn. 9; Zöller/Herget aaO § 567 Rn. 22 ff).
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 14 O 360/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 - 2 U 129/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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Annotations

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.