Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - III ZB 7/17

published on 20/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - III ZB 7/17
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Landgericht München II, 14 O 4362/15, 06/10/2016
Oberlandesgericht München, 15 W 1791/16, 18/01/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 7/17
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZB7.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme etwaiger Kosten der Nebenintervenienten, die diese selbst tragen.

Gründe:


I.


1
Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von rund 3,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Antrag der Beklagten gab das Landgericht mit Zwischenurteil vom 6. Oktober 2016 dem Kläger auf, Prozesskostensicherheit im Umfang von 365.000 € zu leisten. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nahm der Kläger nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die mangelnde Anfechtbarkeit der Entscheidung zurück. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 erklärte das Oberlandesgericht den Kläger seiner sofortigen Beschwerde für verlustig und legte ihm die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf. Dagegen wendet sich der Kläger mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3
Ein gesetzlich bestimmter Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) gemäß Beschluss vom 18. Januar 2017 bindet den Senat nicht.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist - ungeachtet ihrer Zulassung - nur eröffnet, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde ihrerseits statthaft war (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5 und vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, NZI 2016, 279 Rn. 6). Die Zulassung kann einen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 - III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405 Rn. 11 und vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 7 jeweils mwN). Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 aaO; Senat aaO).
5
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113 und vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 8). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Zwischenurteil des Landgerichts war jedoch unstatthaft und damit unzulässig.
6
Das Landgericht hat über die Frage der Einrede der mangelnden Sicherheit für Prozesskosten (§§ 110 ff ZPO) zutreffend durch Zwischenurteil entschieden. Ein Zwischenurteil, das der Einrede - wie hier - stattgibt, ist kein solches gem. § 280 Abs. 2 ZPO, mit dem über die Zulässigkeit der Klage befunden wird und das einem Endurteil gleichgestellt und damit selbständig anfechtbar ist, denn es lässt die Frage der Zulässigkeit gerade noch offen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1987 - IVa ZR 135/86, BGHZ 102, 232, 234 ff; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73/05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 6). Es handelt sich vielmehr um ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, das nicht selbständig anfechtbar (vgl. §§ 511, 542 ZPO), sondern nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 25. November 1987 aaO S. 236). Ein Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil - egal ob als sofortige Beschwerde oder als Berufung - war daher nicht gegeben.
7
2. Eine Rechtsbeschwerde wäre daher unzulässig gewesen, wenn das Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde gegen das unanfechtbare Zwischenurteil des Landgerichts entschieden hätte. Nichts anderes gilt für die hier infolge der Rücknahme des unstatthaften Rechtsmittels getroffene Kostenentscheidung. Diese kann nicht losgelöst von dem sonstigen Verfahren betrachtet werden. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Rechtsmittelzug hinsichtlich einer Nebenentscheidung grundsätzlich nicht weitergehen darf als derjenige in der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 aaO). Dies ist Gegenstand des sogenannten Konvergenzgedankens , der in den Vorschriften des § 91a Abs. 2 Satz 2, § 99 Abs. 2 Satz 2 und § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO - ebenso wie in § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO - Ausdruck gefunden hat (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 74, 81; vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 16. September 2003 - VIII ZB 40/03, NJW 2003, 3565, 3566 und vom 8. Mai 2003 aaO). Eine isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen , wenn sie eine eigenständige, über den Nachteil der Kostentragung hinausgehende Beschwer enthält (Senatsbeschluss aaO Rn. 8), was hier nicht der Fall ist.
8
Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Zusammenhang mit einem Kostenbeschluss die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 516 Rn. 29; Musielak/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 516 Rn. 25; BeckOK-ZPO/Wulf, Stand: 15. September 2017, § 516 Rn. 20). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von sonstigen in Bezug auf die Kostenentscheidung gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden gerade dadurch, dass das eingelegte und später zurückgenommene Rechtsmittel unstatthaft war (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727 und 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786).

III.


9
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Seiters Tombrink Remmert
Arend Böttcher

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 06.10.2016 - 14 O 4362/15 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2017 - 15 W 1791/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.