Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - III ZB 50/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB50.16.0
published on 30/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - III ZB 50/16
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Landgericht Arnsberg, 1 O 275/13, 16/02/2016
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 51/16, 15/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 50/16
vom
30. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB50.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2016 - I-12 U 51/16 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 64.200 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 64.200 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2016 zugestellten Urteil abgewiesen. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 1. April 2016 Berufung eingelegt, der am selben Tag um 14:42 Uhr per Telefax bei dem Landgericht einging. Von dort wurde eine Weiterleitung an das Berufungsgericht verfügt, wo die Akte am 6. April 2016 eintraf.
2
Nachdem die Klägerin mit am 18. April 2016 ihrem Prozessbevollmächtigten zugegangenem gerichtlichen Schreiben auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, hat dieser mit am 2. Mai 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Berufungsschriftsatz sei ihm am 1. April 2016 gegen 17:00 Uhr von seiner Mitarbeiterin O. , die über 13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfüge und sich bisher als sehr zuverlässig erwiesen habe, zur Unterschrift vorgelegt worden. Dabei habe er bemerkt, dass als Adressat fälschlicherweise das Landgericht angegeben gewesen sei. Auf seine Anweisung hin sei dies korrigiert worden. Die Mitarbeiterin habe dann allerdings versehentlich den an das Landgericht adressierten Schriftsatz gefaxt und den an das Oberlandesgericht gerichteten vernichtet. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und der Bürofachangestellten O. vorgelegt. Diese versicherte zudem, sie könne sich die Verwechslung der Schriftsätze nur so erklären, dass sie mit den Gedanken bei ihrer plötzlich erkrankten einjährigen Tochter gewesen sei.
3
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Berufungsschriftsatz bereits um 14:42 Uhr bei dem Landgericht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vortrag dahingehend ergänzt, er und Frau O. hätten den Sachverhalt fast drei Wochen später aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Da sie seit November 2015 eine Vielzahl ähnlicher Verfahren zu bearbeiten gehabt hätten und in der Regel Schriftsätze in diesen Verfahren die Kanzlei kurz vor Büroschluss verlassen hätten, seien sie dem Irrtum aufgesessen , dass dies auch in diesem Fall so gewesen sei.
4
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer für die Zulässigkeitsprüfung allein maßgeblichen Beschwerdebegründung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142 und vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 sowie Hk-ZPO/Koch, 7. Aufl., § 574 Rn. 17) weder Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte, noch erfolgreich dargetan, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
6
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Bürofachangestellten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gäben jedenfalls die zeitlichen Abläufe am 1. April 2016 unzutreffend wieder. Dass diese lediglich rekonstruiert worden seien, lasse sich den Erklärungen gerade nicht entnehmen. Vielmehr werde der Zeitraum von der Vorlegung des Schriftsatzentwurfs bis zu dessen Versendung ohne Einschränkung mit 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr angegeben und versichert, weshalb ihnen kein derartiger Beweiswert zukomme, dass die vorgetragenen Tatsachen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen seien. Dass die fehlerhaften Angaben nicht die für das Vorliegen eines Verschuldens maßgeblichen Tatsachen beträfen, sei dafür ohne Belang. Dies gelte umso mehr, als die Bürofachangestellte die Verwechslung der Schriftsätze konkret mit der plötzlich aufgetretenen Erkrankung ihrer Tochter in Bezug gesetzt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt des Geschehens der dargestellte Irrtum unterlaufen sein solle.
7
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss den Justizgewährungsanspruch der KIägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip oder ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Würdigung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
8
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht in einer die Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzenden Weise überspannt.
9
Zu Unrecht wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es stehe einer hinreichenden Glaubhaftmachung entgegen , dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die zeitlichen Abläufe unzutreffend wiedergegeben hätten; es verstoße gegen die Denklogik, wenn die Glaubhaftmachung deshalb verneint werde, weil Widersprüche zu Tage getreten seien, die nicht das Verhalten des Prozessbevollmächtigten als solches, sondern lediglich Begleitumstände beträfen.
10
Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen ist eine Tatsache dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7 jew. mwN). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Die Würdigung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - Aufgabe des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob er sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. September 2015 aaO sowie BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, IBRRS 2013, 2857 Rn. 12 jew. mwN).
11
Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu bemängeln; insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Verstoß gegen die Denklogik vor. Zwar trifft es zu, dass die Uhrzeit, zu dem der Berufungsschriftsatz an das Landgericht gefaxt wurde, nicht zu den für die Beurteilung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bedeutsamen Kerntatsachen gehört. Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht im Rahmen der nach § 294 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden umfassenden Würdigung des Prozessstoffs durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der zum Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Tatsachen dem Umstand entnommen hat, dass die Angaben des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiterin in ihren eidesstattlichen Erklärungen zur Uhrzeit der Übermittlung der Berufungsschrift mit dem objektiv feststehenden Sachverhalt in Widerspruch standen, und es deshalb nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Tatsachen ausgegangen ist. Der Tatrichter darf auch solche Angaben in seine Würdigung einbeziehen, die nicht die maßgeblichen Vorgänge als solche betreffen, sondern mit diesen lediglich im Zusammenhang stehen. Auch daraus können sich Anhaltspunkte ergeben, die für oder gegen das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden tatsächlichen Behauptungen sprechen, etwa weil sie - wie hier - für den Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung als Ganzes begründen.
12
Auch im Übrigen ist die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nach dem obigen Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es rechtsfehlerfrei , dass das Berufungsgericht die auf seinen Hinweis abgegebene ergänzende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht für durchgreifend gehalten hat, die unzutreffende Angabe der Uhrzeit der Übermittlung der Berufungsschrift beruhe darauf, dass die Vorgänge nach fast drei Wochen hätten rekonstruiert und eine Vielzahl ähnlicher Verfahren habe bearbeitet werden müssen. Dies mag zwar - die Berücksichtigungsfähigkeit des nachträglichen Vorbringens unterstellt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn.14 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9) - eine Verwechslung nachvollziehbar machen, spricht andererseits aber gerade gegen die Verlässlichkeit der Erinnerung des Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiterin.
13
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung , die keine Veranlassung zur Aufstellung von Leitsätzen für die Gesetzesauslegung gibt.
Herrmann Tombrink Reiter
Pohl Arend
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.02.2016 - I-1 O 275/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2016 - I-12 U 51/16 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.