Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - II ZR 84/17
published on 12/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - II ZR 84/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 84/17
vom
12. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZR84.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die Richter Born als Vorsitzender, Wöstmann, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 1/6 und zu 5/6 die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die in diesem Rechtsmittelverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu je 1/3 als Gesamtschuldner. Die Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten zu 2 und 3 haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdege- genstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt.
- 2
- 1. In die Wertberechnung ist die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 14.496,27 € in Höhe des ausgeurteilten Betrags einzustellen.
- 3
- 2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung des Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags gegenüber der Beklagten zu 3 freizustellen. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
- 4
- Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJWRR 1995, 197).
- 5
- Der Kläger hat in der Klageschrift den Wert des Freistellungsanspruchs lediglich mit 160 € angegeben, wobei er damit 80 % des möglichen Anspruchs der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der Haftsumme = 200 € angesetzt hat. Ein zu erwartender Anspruch der Beklagten zu 3 auf Rückzahlung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Beklagten zu 2 und 3 nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 3 wegen einer Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in Höhe der Haftsumme von 200 €. Aus welchem Grund ein weiterer Rückzah- lungsanspruch über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend ge- machten Zahlungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind, hinaus in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt.
- 6
- 3. Die ausgeurteilte Feststellung, dass der Beklagten zu 3 gegen den Kläger aus § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags keine Ansprüche zustehen, ist ebenfalls mit maximal 200 € in die Streitwertbemessung einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung, die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsverhältnis zum Kläger entstehen können. Die Beklagten zu 2 und 3 machen hier 10 % der Beteiligungssumme, mithin 2.000 € geltend. Eine konkrete Darlegung, welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die Außenhaftungsansprüche, die hier jedoch auf die Haftsumme von 200 € begrenzt sind. Dieser Wert ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Der Kläger hat für diesen Feststellungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 18565/15 -
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3343/16 -
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