Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2017 - 17 U 3343/16

published on 06/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2017 - 17 U 3343/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.07.2016, Aktenzeichen 3 O 18565/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden; wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.079,97 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.

Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze der Beklagten zu 1 vom 10.10.2016 (dort S. 1, Bl. 300 d.A.) und der Beklagten zu 2 und zu 3 vom 21.10.2016 (dort S. 1, Bl. 317 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.08.2016 (Bl. 294 d A).

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.07.2016, Aktenzeichen 3 O 18565/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

III. Auf die Grunde des Beschlusses des Senats vorn 29.12.2016 (Bl. 344/350 d.A.), den Beklagtenvertretern zugestellt am 03.01.2017 und am 04.01.2017, wird Bezug genommen. Die Schriftsätze der Beklagten zu 2 und zu 3 vom 24.01.2017 (Bl. 352/354 d.A.) und der Beklagten zu 1 vom 25,01.2017 (Bl. 355/357 d.A.) enthalten keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

1. Die Beklagte zu 2 vermag mit ihren Einwendungen gegen ihre Haftung nicht durchzudringen. Der Senat hat sich in Ziffer 1 a seines Beschlusses vom 29.12.2016 (Bl. 345/346 d.A.) auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführlich mit der grundsätzlichen Haftung der Beklagen zu 2 auseinandergesetzt. Dass der 5. Zivilsenat in seinem Urteil vom 08.11.2016 (OLG München Urteil vom 08.11.2016 – 5 U 1353/16 unter II 3 b = juris Rn. 44/45) in dem von ihm entschiedenen Einzelfall nach Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten zu 2 verneint hat, führt nicht dazu, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handeln würde, würde die unterschiedliche Beurteilung noch keine Divergenz begründen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen (BGH Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06; NJW–RR 2007, 1676 unter I).

2. Die Beklagte zu 3 haftet als Gründungs – und Treuhandkommanditistin. Sie war – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – nicht wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen (vgl. BGH Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, NJW–RR 2013, 1255 unter II 2 a aa insb. Rn. 29; BGH Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04; NJW–RR 2007, 406 unter II 2).

3. Auch die Einwände gegen die Haftung der Beklagten zu 1 greifen nicht durch. Die als Anlagenkonvolut BK 1 zum Schriftsatz vom 28.11.2016 (Bl. 333/336 d.A.) vorgelegten Beschlüsse des OLG Karlsruhe sind als Einzelfallentscheidung nach erstinstanzlicher Beweisaufnahme zu einem anderen Fonds ergangen. Der Beklagten zu 1 oblag es im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitätsprüfung, den Prospekt darauf zu kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsprojekt ergibt. Dies war – wie der Senat im Beschluss 29.12.2016 ausführlich dargelegt hat – im Hinblick auf die „Parkplatzsituation“ nicht der Fall.

4. Die Beklagte zu 1 vermag auch nicht mit der Behauptung durchzudringen, das Beweisangebot im Schriftsatz vom 2104.2016 unter 2 d (S. 4 oben, Bl. 173 d.A.) habe das nunmehr lediglich präzisierte Beweisangebot im Schriftsatz vom 10.10.2016 (dort unter II 5 b, Bl. 310 d.A.) bereits umfasst, so das dieses keineswegs „neu“ im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO sei. Das Beweisangebot im Schriftsatz vom 21.04.2016 unter 2 d bezieht sich ausdrücklich auf die „genannten Risiken“, d.h. auf die im Vorsatz aufgeführter Risiken, „dass ein – teilweiser oder totaler – Verlust seines eingesetzten Kapitals eintreten könne, dass Ausschüttungen eingeschränkt oder eingestellt werden könnten und dass er (gemeint: der Kläger) die Beteiligung nicht jederzeit wieder veräußern könne.“ Bereits aus der Tatsache, dass drei Risiken aufgeführt werden, ergibt sich, dass es sich beim Totalverlustrisiko nicht um ein übergeordnetes Risiko handelt, dass alle weniger schwerwiegenden Risiken bereits in sich birgt und zumindest hinsichtlich der Kausalität umfasst. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1 auf den Seiten 6 und 7 (Bl. 175/176 d.A.) auch Beweis dafür angeboten, dass ihr Verdienst für den Kläger ohne Belang war, was nach der jetzigen Interpretation ihrer Beweisangebote auch nicht notwendig gewesen wäre.

5. Insgesamt hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 29.12.2016 dargelegten Rechtsauffassung fest.

IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ausschließen würden, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen geklärt sind. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat sieht sich – wie oben und im Beschluss vom 29.12.2016 aufgezeigt – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 GKG; auf den Beschluss des Senats vom 13.10.2016 (Bl. 314/315 d.A.) wird Bezug genommen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 09/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 95/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242 Cd a) Dass der gleiche Sachver
published on 13/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 361/04 Verkündet am: 13. Juli 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 195 a.F.;
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.