Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - II ZR 297/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2013 keine Veranlassung.
- 2
- Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris).
- 3
- Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.
- 4
- Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2011 - 6 U 44/10 -
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.