Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - IX ZR 110/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 nach der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.
- 2
- Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung von Amts wegen bei offenbarer Unrichtigkeit korrigiert werden, wenn die nach außen verlautbarte gerichtliche Entscheidung von dem Inhalt abweicht, welcher dieser nach dem Willen des Gerichts beigemessen werden sollte (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 319 Rn. 7 f; MünchKomm -ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 319 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 4). Enthält eine Entscheidung keinen Ausspruch über die Kosten, so kann dieser folglich nach der Vorschrift des § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Fehlen der Kostenentscheidung auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1444). Ebenso ist eine Ergänzung um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention möglich, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe hierüber entscheiden wollte, der Ausspruch im Tenor aber versehentlich unterblieben ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 U 135/07; OLGR Rostock, 2009, 74; OLGR Jena 2009, 504, 505; Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 10, 15). Eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung kann hingegen nicht stattfinden, wenn der Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention bewusst unterblieben ist (OLG München, NJW-RR 2003, 1440; OLGR Rostock, 2007, 116 f; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 U 1575/07).
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- Vorliegend hat der Senat in der Entscheidung vom 1. Juli 2010 auf einen Ausspruch der Kosten der Nebenintervention verzichtet, weil sich die Streithelfer am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt haben und daher nicht ersichtlich war, dass in diesem Verfahrensstadium Kosten der Nebenintervention entstanden sind. Damit liegt keine Abweichung der Entscheidungsformel des Beschlusses von deren beabsichtigtem Inhalt vor, so dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausscheidet.
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- 2. Beruht der fehlende Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention nicht auf einer nach § 319 ZPO von Amts wegen korrigierbaren Unrichtigkeit, so kann dieser Ausspruch auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Dabei beginnt die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten zu laufen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Auf Beschlüsse ist die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 1). Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind daher statthaft, jedoch unabhängig von der möglicherweise nicht gewahrten Zweiwochenfrist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO, § 321 Rn. 10; Zöller /Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 9).
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- 3. Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglichkeit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraussetzen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.