Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - II ZR 163/14

published on 19/05/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - II ZR 163/14
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Landgericht Hamburg, 323 O 150/11, 04/11/2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 201/12, 21/03/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 1 6 3 / 1 4
vom
19. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21. März 2014 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Die Anschlussrevision des Klägers ist wirkungslos (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 % (§§ 565, 516 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Streitwert: bis 45.000 €

Gründe:

1
Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach § 565 ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren § 516 Abs. 3 ZPO zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.
2
Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiesenen Zahlungsantrag über 42.500 € (Hauptantrag zu III.) weiterverfolgen. Die Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu II. und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist.
3
Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu II., das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des Klägers beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteiligung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des Klägers. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. Insbesondere kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000 €.
4
In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des Abfindungsguthabens nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach § 17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag von 1.000 € angemessen.
Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 323 O 150/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 201/12 -
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision
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published on 22/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal – 4 O 397/14 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 59.349,88 Euro nebs
published on 24/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 9.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstr
published on 20/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig volls
published on 22/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollst
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(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.