Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2002 - II ZB 23/01

published on 28/01/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2002 - II ZB 23/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/01
vom
28. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 600,00 DM = 306,78 ?

Gründe:


I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August 1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mitgesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursverwalters , eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfändet hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abgesichert , aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Beklagten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Konkurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem
Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung der Geschäftsanteile derart beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er deshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln sei. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Streitwert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf die Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu erwarten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Kläger masseerhöhende Ansprüche des Beklagten gegen sie unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den Grundsätzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserlös aus den Landesbürgschaften und sonstigen Sicherheiten in Höhe von insgesamt 2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herauszugeben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin gemäß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulässig. Das bloße Untätigbleiben des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren steht dem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO (BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385) zu sehen ist. Die Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels eines Antrages gemäß § 71 ZPO nicht zu prüfen.
2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daû der für die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin gemäû § 511 a ZPO maûgebende Wert der Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 f.) nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Konkursquote zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/98, WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO, 182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit der - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182 InsO oder - mit Rücksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen war, der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einräumte (einschränkend hierzu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluû des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und zwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithelfers ) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkursbzw. Insolvenztabelle (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM Nr. 1 zu § 148 KO).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daû auf die erstinstanzlich festgestellte Forderung des Klägers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO
keine Quote entfällt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).
Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten selbst eingeräumt hat und in ihrer Beschwerdebegründung einräumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der angeblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon nicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerhöhenden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, daû die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht bestehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag (von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das Berufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers Dr. H. in die Geschäftsführungsbelange der Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr Betreiben, sondern auf Betreiben des Landesbürgschaftsausschusses erfolgt. Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäû § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon nicht dargetan, daû sie als Pfandgläubigerin der Geschäftsanteile nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119, 191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses zu der Gemeinschuldnerin über die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - Feststellungen des
Landgerichts zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hinweg , wird verkannt, daû es für den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15 m.w.N.), ihre Begründungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke
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(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re
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(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

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(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.