Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - II ZR 333/04

published on 25/01/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - II ZR 333/04
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Landgericht Bochum, 4 O 724/02, 11/11/2003
Oberlandesgericht Hamm, 30 U 258/03, 27/08/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 333/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 € festgesetzt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:


1
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das gilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel (BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf die niedrigste Gebührenstufe - unter 300,00 € - festzusetzen, weil die Klägerin mit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v.
12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rdn. 9).
2
Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet. Damit ist gemäß § 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfachen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klägerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietverhältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). Dementsprechend hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass eine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist.
3
Dass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der Masseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte vorgetragen hat, es könne "allenfalls" eine "geringfügige" Quote erwartet werden , steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsachen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und ggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit maßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm der Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der Beklagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den Ausführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den in der Schweiz geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden gewinnen lassen.
4
2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu verwerfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -
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(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vo
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(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vo
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published on 28/01/2002 00:00

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Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).