Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - II ZB 10/11

published on 27/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - II ZB 10/11
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Landgericht München I, 20 O 13752/07, 18/08/2010
Oberlandesgericht München, 18 U 4723/10, 17/02/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 10/11
vom
27. März 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet
werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte
oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat,
dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 32.995,30 €

Gründe:

1
I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde dem Kläger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet.
2
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten R. habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 23. November 2010 sowie die Frist zur Tatbestandsberichtigung korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elektronisch geführten Fristenkalender der Kanzleisoftware Phantasy mit zwei Vorfristen auf den 2. November und auf den 15. November übertragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das Landgericht Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daher Frau R. angewiesen, den Vorgang mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollziehen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Ver- merk „Fristablauf heute“ vorgelegtworden. Die korrekt auf den 23. November 2010 notierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R. parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt gekennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die Frist erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.
3
Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen , wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der elektronische Fristenkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gegeben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zum Kern der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der Fristversäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organisatorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die Fristversäumnis verschuldet gewesen sei.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt.
7
a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 567 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9).
8
Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung , Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überprüfung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.
9
Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178).
10
Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organisatorischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte R. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der Kanzleiorganisation sichergestellt wird, bleibt offen.
11
b) Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte R. habe die Berufungsbegründungsfrist nicht „irrtümlich“ im Sinne von versehentlich, sondern - aus unerfindlichen Gründen - bewusst in der unzutreffenden Annahme gelöscht, die Frist sei erledigt.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde soll das oben dargestellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die Frist sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten R. die Fehlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.Nachw.).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.08.2010 - 20 O 13752/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.02.2011 - 18 U 4723/10 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.