Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - I ZR 69/04

published on 14/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - I ZR 69/04
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Previous court decisions
Landgericht München I, 7 O 16532/01, 02/10/2003
Oberlandesgericht München, 29 U 5084/03, 27/05/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 69/04 Verkündet am:
14. Februar 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bayerisches Bier
EG-VO 510/06 Art. 14 Abs. 1;
EWG-VO 2081/92 Art. 17
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar, wenn die geschützte
Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli
1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist?
2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurteilung
des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe i.S. von
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen?

b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die
Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung
(EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit
einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geographischen
Angabe?
3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeichnungen
zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die
Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01
jedoch unwirksam ist?
BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - I ZR 69/04 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff
und Dr. Koch

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 anwendbar , wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam eingetragen ist? 2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 abzustellen?
b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geographischen Angabe? 3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "Bayerisches Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 erfüllt, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 jedoch unwirksam ist?

Gründe:


1
I. Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Nach § 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben , gegen die unlautere Verwendung der Angabe "Bayerisches Bier" vorzugehen.

2
Auf Antrag des Klägers meldete die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 182 v. 5.7.2001, S. 3) wurde die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragen.
3
Die Beklagte ist eine niederländische Brauerei. Sie ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349: .
4
Die IR-Marke genießt mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in Deutschland für die Waren "Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire des boissons".
5
Der Kläger sieht eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" in der Schutzerstreckung der IR-Marke der Beklagten auf Deutschland. Er hat die mangelnde Benutzung der Marke mit Ausnahme der Ware "Bières" geltend gemacht.

6
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen.
7
Die Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verordnung (EG) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" geschützt werde, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der IR-Marke zeitlich vorrangig vor demjenigen der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier".
8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
9
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt festzustellen, dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den Antrag des Klägers auf Eintragung der Angabe "Bayerisches Bier" als nach der Verordnung geschützte geographische Angabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weitergeleitet hat.
10
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG München GRUR Int. 2005, 72).
11
Dagegen richtet sich die (vom Senat) zugelassene Revision der Beklagten. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349, soweit die Mar- ke für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter.
12
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
13
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen.
14
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke der Beklagten für Deutschland im Hinblick auf die Eintragung für "Bier" zu. Die Bezeichnung "Bayerisches Bier" sei durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992, S. 1) wirksam als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden. Die von der Beklagten gegen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 vorgebrachten Einwände griffen sämtlich nicht durch. Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kommission habe auch zutreffend verneint, dass die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die IR-Marke verletze den für die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie dürfe auch nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 weiterverwendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der IR-Marke vor der geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe i.S. von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für die Bezeichnung "Bayerisches Bier" am 20. Januar 1994. Dagegen verfüge die IR-Marke nur über die Benelux-Priorität vom 28. April 1995. Auf ältere Markeneintragungen zugunsten der Beklagten in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der von der Beklagten beanspruchte Telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies PVÜ stehe dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der IR-Marke nicht entgegen. Der Telle-quelle-Schutz regele den Maßstab für absolute Schutzversagungsgründe , nicht aber Prioritätsfragen. Der Anspruch des Klägers sei nicht verwirkt, und die Entziehung des Schutzes der prioritätsjüngeren IR-Marke für Deutschland sei nicht unverhältnismäßig.
15
2. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Schutzbereichs der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch die IR-Marke bejaht. Nach Erlass des Berufungsurteils ist die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit Wirkung vom 31. März 2006 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/06 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 93 v. 31.3.2006, S. 12) ersetzt worden (Art. 19, 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06). Die Verordnung (EG) Nr. 510/06 sieht in Art. 13 Abs. 1 lit. b für geschützte Namen einen inhaltsgleichen Schutz wie Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vor. Danach werden eingetragene Namen gegen jede widerrechtliche Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird.
16
Nach Auffassung des Senats kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf an, ob die Verordnung (EG) Nr. 1347/01, durch die die Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der Kommission eingetragen worden ist, wirksam ist (dazu nachstehend II 3) und ob die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" der IR-Marke der Beklagten im Rang vorgeht und diese Marke auch nicht im Verhältnis zu der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist (dazu nachstehend II 4 und 5).
17
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, verfügt die geschützte geographische Angabe über einen besseren Zeitrang als die IR-Marke und ist diese auch nicht koexistenzberechtigt, möchte der Senat - ebenso wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - eine Verletzung des Schutzbereichs der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 510/06 durch die IR-Marke der Beklagten bejahen.
18
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfasst der Begriff der Anspielung i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen , die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen (EuGH, Urt. v. 4.3.1999 - C-87/97, Slg. 1999, I-1301 = GRUR Int. 1999, 443 Tz. 25 f. = WRP 1999, 486 - Gorgonzola/Cambozola). Der Schutz nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und nach der entsprechenden Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 510/06 umfasst auch den geschützten Namen in einer Übersetzung.
19
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" herstellt, wenn Bier mit der IR-Marke der Beklagten gekennzeichnet wird. Dass der tatsächliche Ursprung des mit der IR-Marke der Beklagten gekennzeichneten Bieres aus Holland in der Marke zum Ausdruck kommt, ist unerheblich (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 29 - Gorgonzola/ Cambozola).
20
Da die Beklagte sich im Revisionsverfahren nur noch gegen die Schutzentziehung der IR-Marke für die Ware "Bières" wendet, steht die gleiche Erzeugnisklasse i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 in Rede wie diejenige der geschützten geographischen Angabe.
21
c) Dem Kläger steht deshalb nach § 135 MarkenG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 - Entsprechendes galt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - ein Löschungsanspruch zu, der auf Entziehung des Schutzes der IR-Marke für Deutschland gerichtet ist, wenn die vorstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01, besserer Zeitrang der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" und keine Koexistenzberechtigung der IRMarke ).

22
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Wirksamkeit der den Schutz der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" begründenden Verordnung (EG) Nr. 1347/01 an.
23
a) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geographische Angabe kann die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zwar als geographische Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich Schutz nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. = WRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003, I-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung in Deutschland keine Gattungsbezeichnung i.S. des § 126 Abs. 2 MarkenG ist. Es hat von seinem Standpunkt aus aber folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger für die Zeit nach dem Inkrafttreten des deutschen Markengesetzes am 1. Januar 1995 ein aus §§ 127, 128 MarkenG i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG folgender Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung der IR-Marke der Beklagten zusteht. Das Berufungsurteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden , wenn die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 unwirksam wäre und auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben nach §§ 127, 128 MarkenG im Streitfall zurückgegriffen werden kann (dazu nachstehend unter II 6).
24
b) Die Frage der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 ist bereits Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens der Corte d'appello Turin vom 19. Juli 2007 an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ei- nem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in Italien geführten Prozess (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-343/07).
25
Das italienische Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter anderem Fragen zur Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 unter dem Aspekt formeller und materieller Mängel vorgelegt. Im Hinblick auf dieses Vorabentscheidungsersuchen in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geführten Prozess sieht der Senat von weitergehenden Ausführungen zur Frage der Wirksamkeit dieser Verordnung ab.
26
4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 wirksam, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier" i.S. von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 vorrangig gegenüber der IR-Marke der Beklagten ist und diese Marke nicht nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 im Verhältnis zu der geschützten geographischen Angabe koexistenzberechtigt ist.
27
a) Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 wird die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 13 der Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt , wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe bei der Kommission gestellt wird. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift eingetragene Marken werden nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung gelöscht. Eine inhaltsgleiche Regelung enthielt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EG Nr. L 99 v. 17.4.2003, S. 1) mit Wirkung vom 24. April 2003 geänderten Fassung.

28
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 vor, weil der Antrag auf Eintragung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" bei der Kommission am 20. Januar 1994 eingegangen ist, während die IR-Marke der Beklagten über die Priorität vom 28. April 1995 verfügt. Entsprechendes gilt nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 692/03 geänderten Fassung.
29
aa) In der zuvor gültigen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dagegen vor, dass der Antrag auf Eintragung der Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnissen betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser Antrag nach der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung nicht anwendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art. 15 der Verordnung, der eine Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nicht vorsieht. Die Vorschrift des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 über das vereinfachte Verfahren ist durch Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 692/03 gestrichen worden. Sie gilt nur fort für die eingetragenen Bezeichnungen oder die Bezeichnungen , für die die Eintragung nach dieser Vorschrift beantragt ist. Nach Art. 17 Abs. 3 konnten die Mitgliedstaaten einen einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über den Antrag entschieden worden ist.
30
bb) Der Umstand, dass im vereinfachten Verfahren eine Art. 6 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 entsprechende ausdrückliche Regelung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe fehlt, könnte seinen Grund in der Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 setzt für die Anmeldung und Eintragung im vereinfachten Verfahren voraus, dass es sich in den jeweiligen Mitgliedstaaten um gesetzlich geschützte oder üblich gewordene Bezeichnungen handelt. Der Gerichtshof hat in den Urteilen "Grana padano" (v. 20.5.2003 - C-469/00, Slg. 2003, I-5053 = GRUR 2003, 609 Tz. 93 ff.) und "Prosciutto di Parma" (v. 20.5.2003 - C-108/01, Slg. 2003, I-5121 = GRUR 2003, 616 Tz. 95 ff.) entschieden, dass es den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit möglich sein muss, den Umfang der ihnen durch eine Gemeinschaftsregelung auferlegten Pflichten genau zu erkennen. Er hat daraus gefolgert, dass die Voraussetzung einer Spezifikation nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einem Betroffenen in einem Zivilverfahren nur entgegengehalten werden kann, wenn die Voraussetzung in angemessener Weise bekannt gemacht worden ist. Der Gerichtshof hat des Weiteren in der Entscheidung "Grana padano" (GRUR 2003, 609 Tz. 101 f.) ausgesprochen, dass eine entsprechende Voraussetzung auch vor Bekanntmachung der Anforderungen der Spezifikation einem Betroffenen entgegengesetzt werden kann, wenn dieser sie aufgrund der bis zum Inkrafttreten der Verordnung fortgeltenden nationalen Vorschriften zu beachten hatte.
31
cc) Würden diese Grundsätze auf die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen geschützten geographischen Angabe mit einer Marke übertragen, könnte sich daraus ergeben, dass für den Zeitrang einer geschützten geographischen Angabe der Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Eintragung maßgeblich ist und dass ein früherer Zeitrang sich für die geschützte geographische Angabe in dem zeitlichen Umfang ergibt, in dem sie bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats geschützt war.
32
In diesem Fall stellt sich die weitere Frage, ob es für die Bestimmung des Zeitrangs nach den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats nur darauf ankommt , ob die geschützte geographische Angabe vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den nationalen Vorschriften allgemein Schutz beanspruchen konnte, oder ob es erforderlich ist, dass auch aufgrund der Vorschriften des Mitgliedstaats die geltend gemachten Ansprüche aus der geographischen Bezeichnung gegen die Marke begründet sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist die Frage darauf gerichtet, ob es für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier" auf das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 am 5. Juli 2001 und bejahendenfalls darauf ankommt , ab welchem Zeitpunkt diese Bezeichnung Schutz nach §§ 127, 128 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen deutschen Markengesetzes beanspruchen konnte, oder ob zudem erforderlich ist, dass auch aufgrund dieser Vorschriften (§§ 127, 128 MarkenG) die begehrte Einwilligung in die Schutzentziehung der IR-Marke der Beklagten zum Prioritätszeitpunkt (28. April 1995) verlangt werden konnte.
33
dd) Im vorliegenden Verfahren stellt sich danach die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 auf geschützte geographische Angaben anwendbar ist, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen sind, und bejahendenfalls welcher Zeitpunkt für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe maßgeblich ist.

34
Sollte die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 auf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 eingetragene geschützte geographische Angaben nicht anwendbar sein, stellt sich die Frage, nach welcher Bestimmung sich die Kollision einer nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützten geographischen Angabe mit einer Marke richtet.
35
5. Die Bestimmung des Zeitrangs der im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen geschützten geographischen Angabe ist auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 entbehrlich, der eine Koexistenzberechtigung für eine Marke vorsieht, auf die einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft.
36
Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 setzt für eine Koexistenzberechtigung zwischen der geschützten geographischen Angabe und der Marke voraus, dass die Marke vor dem 1. Januar 1996 in gutem Glauben angemeldet oder eingetragen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Begriff des guten Glaubens unter Berücksichtigung aller Vorschriften des nationalen Rechts und des Völkerrechts zu betrachten, die in dem Zeitpunkt galten, als der Antrag auf Eintragung der Marke eingereicht wurde. Standen die seinerzeit geltenden Vorschriften dem Eintragungsantrag für die Marke eindeutig entgegen, kann ein guter Glaube grundsätzlich nicht vermutet werden (EuGH GRUR Int. 1999, 443 Tz. 35 - Gorgonzola/Cambozola). Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, kann im Revisionsverfahren nicht zu Lasten des Revisionsbeklagten davon ausgegangen werden, die Revisionsklägerin sei gutgläubig i.S. des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/06 gewesen.

37
6. Sollte die Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirksam sein, stellt sich die weitere Frage nach der Anwendbarkeit des nationalen Schutzes geographischer Herkunftsangaben.
38
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften steht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die die irreführende Verwendung geographischer Herkunftsangaben verbieten, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht (EuGH, Urt. v. 7.5.1997 - C-321-324/94, Slg. 1997, I-2343 = GRUR Int. 1997, 737 Tz. 39 f. - Piestre; GRUR 2001, 64 Tz. 54 - Warsteiner; GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud).
39
b) Umstritten geblieben ist allerdings auch nach diesen Entscheidungen, ob die geographischen Herkunftsangaben, die die Voraussetzungen einer Eintragung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) Nr. 510/06 erfüllen , die aber nicht zur Eintragung angemeldet worden sind, nach dem Recht der Mitgliedstaaten geschützt werden können (bejahend: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Vor § 130 Rdn. 21a; Fezer/Marx, UWG, § 4-S 10 Rdn. 235; Gloy/ Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 57 Rdn. 41; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 126 Rdn. 41 f.; Obergfell, GRUR 2001, 313, 315; Loschelder, FS Erdmann, S. 387, 395 f.; Büscher, FS Erdmann, S. 237, 240; Knaak, FS Schricker, S. 815, 818; a.A. Meyer/Klaus, GRUR 2003, 553, 557; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 130-136 Rdn. 2; wohl auch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hierzu Art. 1 der Verordnung Nr. 918/04, ABl. EG Nr. L 163 v. 30.4.2004, S. 88).

40
Sollte die den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" begründende Verordnung (EG) Nr. 1347/01 aus formalen Gründen unwirksam sein, obwohl die Bezeichnung die Anforderungen an eine Eintragung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 510/06 an sich erfüllt, stellt sich die Frage, ob auf die nationalen Vorschriften (§§ 127, 128 MarkenG) zum Schutz der geographischen Bezeichnung zurückgegriffen werden kann.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 O 16532/01 -
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2004 - 29 U 5084/03 -
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr
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published on 02/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 268/14 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Champag
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Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 11
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 2 3 7 / 1 2 vom 3. April 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
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Annotations

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.

(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.