Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - I ZB 90/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer
beschlossen:
Gründe:
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- I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Schiedsbeklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 (I ZB 90/18, WM 2019, 1973) nicht verletzt.
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- 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen , nicht jedoch, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). Ein Gericht verstößt außerdem gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, NJW 2003, 2524 [juris Rn. 11]).
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- 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsbeklagten liegt danach nicht vor.
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- a) Die Schiedsbeklagte macht vergeblich geltend, eine Gehörsverletzung liege darin, dass der Senat entgegen § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden habe.
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- aa) Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn solche Gründe begründet geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 42/16, SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 24). Die Vorschrift des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO gilt für das Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) entscheiden. Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Verfahren seine Entscheidung über den Antrag der Schiedsbeklagten auf Vollstreckbarerklärung des Kostenausspruchs des Schiedsspruchs und den Antrag der Schiedsklägerin, diesen Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, aufgrund mündlicher Verhandlung getroffen.
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- bb) Der Senat war nicht gehalten, im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Vorschrift des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht anwendbar (aA MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1065 Rn. 16). Es gilt vielmehr § 128 Abs. 4 ZPO, der bei Rechtsbeschwerden nach § 1065 Abs. 1, § 577 Abs. 6 Satz 1 ZPO zwar grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, mündlich zu verhandeln (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15, SchiedsVZ 2019, 46 Rn. 73; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 34. Edition [Stand: 1. September 2019], § 1065 Rn. 16). Nachdem die Schiedsbeklagte sich im Rechtsbeschwerdeverfahren umfangreich schriftlich geäußert hatte, bestand hierfür jedoch keine Veranlassung.
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- b) Die Schiedsbeklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter mit dieser Entscheidung nicht habe rechnen müssen.
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- aa) Die Schiedsbeklagte rügt als überraschend die Auffassung des Senats , das Oberlandesgericht habe sich nicht in der zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gebotenen Weise erkennbar mit dem Vorbringen der Schiedsklägerin befasst, das Schiedsgericht habe ihre Kernargumentation zum Hauptantrag 1 a außer Acht gelassen und über ihn stattdessen auf der Grundlage eines nicht von der Schiedsklägerin gehaltenen Vortrags entschieden. Damit kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.
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- bb) Ein kundiger Prozessbeteiligter musste im Rechtsbeschwerdeverfahren zu dieser Frage Stellung nehmen. Die Schiedsbeklagte macht auch nicht geltend, sie habe hierzu vor der Entscheidung durch den Senat keine Gelegenheit gehabt. Sie verweist vielmehr darauf, dass sie in der Rechtsbeschwerdeerwiderung dazu vorgetragen habe, weshalb ihrer Ansicht nach weder das Oberlandesgericht noch das Schiedsgericht den Anspruch der Schiedsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Der Sache nach macht sie mithin geltend, der Senat habe die Frage, ob eine Gehörsverletzung auf Seiten des Schiedsge- richts und des Oberlandesgerichts vorgelegen habe, anders beurteilen müssen. Darin liegt kein Gehörsverstoß.
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- cc) Die Schiedsbeklagte rügt außerdem ohne Erfolg, es sei überraschend , dass der Senat angenommen habe, die Wiedergabe des Hauptantrags 1 a oder einzelner Erwägungen der Schiedsklägerin als Parteivortrag schlössen einen Gehörsverstoß durch das Schiedsgericht und das Oberlandesgericht nicht aus. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG könne nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ergebe, dass das Gericht seiner Pflicht zur Berücksichtigung des Vortrags einer Partei nicht nachgekommen sei.
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- Der Senat hat im Beschluss vom 18. Juli 2019 in den Randnummern 16 bis 30 im Einzelnen begründet, warum im vorliegenden Fall solche besonderen Umstände vorlagen, die darauf hindeuten, dass entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags der Schiedsklägerin bei der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht in Erwägung gezogen worden ist und dass es in einem solchen Fall ohne Belang ist, dass das Gericht oder Schiedsgericht einen Klageantrag in seiner Entscheidung zutreffend wiedergegeben hat.
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- Der Senat hat den Schiedsspruch damit entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge nicht einer révision au fond unterzogen, sondern ist angesichts der besonderen Umstände des Falls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wiedergabe von Parteivorbringen der Annahme eines Gehörsverstoßes nicht entgegensteht.
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- dd) Die Schiedsbeklagte macht vergeblich geltend, der Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 stelle sich als Überraschungsentscheidung dar, weil der Senat im Rahmen seiner Erwägungen zur Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Gehörsverletzung zu Lasten der Schiedsklägerin von einem Leistungs- bestimmungsrecht des Schiedsgerichts ausgegangen sei, zu dem die Schiedsklägerin nichts vorgetragen habe. Der Senat hat auch in diesem Zusammenhang keine das Grundrecht der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Er ist auch nicht von einem Leistungsbestimmungsrecht des Schiedsgerichts ausgegangen.
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- (1) Von einer Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, NJW-RR 2014, 381 Rn. 12). Das war hier nach dem Vorbringen der Schiedsklägerin der Fall.
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- (2) Der Senat hat in Randnummer 39 des Beschlusses vom 18. Juli 2019 die Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht und durch das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Vortrag der Schiedsklägerin als entscheidungserheblich angesehen, nach der im finnischen Vertragsrecht geltenden allgemeinen Vermutung der Entgeltlichkeit habe der Besteller eine angemessene, unter Berücksichtigung aller Umstände marktgerechte Vergütung zu zahlen, wenn für eine tatsächlich erbrachte Leistung eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart sei. Es sei Aufgabe des Leistungsempfängers, hier der Beklagten, nachzuweisen , dass die betreffende Leistung ausnahmsweise ohne Vergütung oder für eine geringere als die angemessene Vergütung erbracht werden sollte. Der Senat hat diese Auslegung des finnischen Rechts, die einen vertraglichen Anspruch der Schiedsklägerin gemäß Hauptantrag 1 a ganz oder teilweise begründen könnte, als möglich und nicht fernliegend angesehen und eine Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts deshalb als gegeben angesehen.
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- II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2018 - I-4 Sch 9/17 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)