Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - I ZB 42/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0
published on 02/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - I ZB 42/16
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Thüringer Oberlandesgericht, 1 Sch 1/16, 25/04/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 42/16
vom
2. März 2017
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. April 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 170.289,69 €.

Gründe:


1
I. Die Parteien schlossen am 26. September 2005 einen Vertrag über Zusammenarbeit („Zusammenarbeitsvertrag“). Ziffer 1 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt: 11.2 Schiedsgericht Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrags, sind gemäß der deutschen Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden. 11.3 Schiedsort Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. … 11.5 Begründung des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der beteiligten Partner entscheiden.
2
In Ziffer 12 des Vertrags hatten die Parteien als Vertragsstatut deutsches Recht vereinbart.
3
Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag. Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Teilschiedsspruch festzustellen , dass die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Antragsgegnerin unwirksam ist, der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft bleibt und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in einer Höhe zu bezahlen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten
4
des Schiedsverfahrens sowie alle der Antragstellerin dabei entstandenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen aufzuerlegen.
5
Mit Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des Vertrags vom 26. September 2005 beendet sei und die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Zur Vergütung der Schiedsrichter und den Kosten des Schiedsverfahrens enthält der Zwischenschiedsspruch in der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19. August 2015 geänderten Fassung in deutscher Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen: 3. Die Kosten des Schiedsverfahrens bis jetzt werden auf einen Betrag von insgesamt 282.149,10 CHF (einschließlich 1.706 CHF für den Raum, in dem die Termine stattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn Prof. P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500 CHF sowie Auslagen in Höhe von 519,50 CHF; (ii) Gebühren für Herrn Dr. E., Mitschiedsrichter, in Höhe von 70.250 CHF sowie Auslagen in Höhe von 87,00 CHF; und (iii) Gebühren für Herrn Prof. M., Vorsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von 131.750 CHF sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60 CHF.
4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H. (Antragsgegnerin ) gegenüber K. (Antragstellerin) zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041 CHF verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet K. einen Betrag in Höhe von 17.851 CHF. 5. Die H. wird verurteilt, an K. Beträge in Höhe von 231.347.966 KWR, 20.785 CHF, 24.179 € und 1.380 GWP auf die Rechtskosten und sonstigen K. im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen. 6. K. wird verurteilt, an die H. einen Betrag in Höhe von 116.071 € auf die Rechtskosten und sonstigen der H. im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen. Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen aus6 gedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29. Januar 2015, dem Datum des Erlasses des später berichtigten Zwischenschiedsspruchs, in Euro umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin den ihr für Kosten des Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer 4 und 5 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs zugesprochenen Betrag mit 286.360,69 € errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Ziffer 6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071 € aufgerechnet. In Höhe des Differenzbetrags von 170.289,69 € erstrebt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Zwischenschiedsspruchs.
7
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag wie folgt stattgegeben: Der durch das Schiedsgericht … erlassene Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 in der Fassung der Ergänzung … vom 19. August 2015 des Inhalts: 4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H. gegenüber K. zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00 CHF verpflichtet. 5. Die H. wird verurteilt, an K. Beträge in Höhe von 231.347.966,00 KWR, 20.785,00 CHF, 24.179,00 € und 1.380,00 GBP auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schieds- verfahrens … zu zahlen. wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 € für vollstreckbar erklärt.
8
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
9
II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der geltend gemachten Höhe von 170.289,69 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs widerspreche nicht deshalb der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheide. Die Honorarbestimmung durch das Schiedsgericht sei nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden.
11
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
12
1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
13
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein Stundenhonorar mit 500 CHF je Stunde gegen den Widerstand der Antragsgegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs festgesetzt hätten.
14
b) Das Oberlandesgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, auf diesen Vortrag der Antragsgegnerin einzugehen. Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich mit der Rüge der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs verstoße gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO iVm Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), weil die Schiedsrichter ihr Honorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber angenommen , im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und des Oberlandesgerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer Vergütungsstreitigkeit vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an.
15
2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700) ab.
16
a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe - feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 700 Rn. 31). Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liege der damit unvereinbare und entscheidungserhebliche gedankliche Obersatz zugrunde, dass auch dann, wenn sich das Honorar einer Schiedsklage nicht nach dem Streitwert richte und es an einer Vereinbarung der Parteien über das Schiedsrichterhonorar fehle, das Schiedsgericht selbst für jeden Schiedsrichter eine Vergütung nach Zeitaufwand als Teil der Verfahrenskosten ungeachtet des Widerspruchs einer Partei ziffernmäßig festsetzen könne, wobei unerheblich sei, dass die der Honorarfestsetzung widersprechende Partei den angeforderten Vorschuss nur teilweise eingezahlt habe.
17
b) Damit legt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt der von der Rechtsbeschwerde formulierte Obersatz nicht zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder die Aufhebung noch die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs in der Fassung vom 19. August 2015, die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine mit dem inländischen ordre public unvereinbare , einseitige Festlegung der Schiedsrichtervergütung durch das Schiedsgericht enthält. Entschieden hat das Oberlandesgericht antragsgemäß allein über die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 und Ziffer 5 des Tenors. Für diese Teile der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften, wie in Ziffer 3 des Tenors geschehen.
18
aa) Ziffer 5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen der Parteien zur Rechtsverfolgung (vgl. Rn. 212 bis 219 des Zwischenschiedsspruchs). Auf die Berechtigung der Schiedsrichter, ihr Honorar selbst festzusetzen, kommt es dabei nicht an.
19
bb) Ziffer 4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten Vorschüsse auf der Grundlage der vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Lasten der Antragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn. 207 bis 211 des Zwischenschiedsspruchs). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der Parteien ist von der Rüge der Unzulässigkeit des Richtens in eigener Sache ebenfalls nicht betroffen.
20
Allerdings bezieht sich der gemäß Ziffer 4 des Tenors vorzunehmende Ausgleich der Vorschüsse der Parteien auf die Kosten des Schiedsverfahrens, die zum größten Teil aus der vom Schiedsgericht festgesetzten Vergütung der Schiedsrichter bestehen. Dadurch haben sich die Schiedsrichter - anders als in Ziffer 3 - ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 7). Ziffer 4 des Tenors begründet weder einen Vollstreckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1057 Rn. 18) noch einen Einwendungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schiedsrichter. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eingeforderten Kostenvorschüsse zuviel gezahlt haben, so können sie die Überzahlung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 58; Schwab/Walter , Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 15 aE). In gleicher Weise ist eine Rückforderung zuviel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern noch möglich , nachdem die Vorschüsse der Parteien für die Kosten des Schiedsverfah- rens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten Kostenquote untereinander ausgeglichen worden sind. Eine im Zwischenschiedsspruch getroffene Regelung, die beiden Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im Schiedsverfahren die Last und das Risiko einer Rückforderung zuviel gezahlter Vorschüsse auf Schiedsrichterhonorare zuweist, entspricht den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen.
21
Der Vollstreckung einer solchen Regelung kann der ordre public nicht entgegenstehen. Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden , die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, WM 2016, 2373 mwN). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach im Streitfall aus.
22
cc) Für die in Rede stehende Vollstreckbarerklärung kommt es entgegen der Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Festsetzung der Schiedsrichtervergütung in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 139 BGB der Vollstreckung der Ziffern 4 bis 6 des Tenors entgegenstünde. Für die Vollstreckbarkeit des Zwischenschiedsspruchs ist die Bestimmung des § 139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein Versagungsgrund durchgreift, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1061 Rn. 28; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1057 Rn. 5).
23
Unabhängig davon ist die Wirksamkeit der Honorarfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors nicht Voraussetzung für den Ausgleich der Kostenvorschüsse gemäß Ziffer 4 des Tenors. Ziffer 4 behandelt vielmehr den von der letztlich maßgeblichen Höhe der Schiedsrichtervergütungen unabhängigen Ausgleich der von den Parteien gezahlten Vorschüsse nach der im Schiedsspruch festgelegten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der Schiedsrichtervergütung im Verhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhängig ; ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen.
24
3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. III 1 und 2).
25
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Jena, Entscheidung vom 25.04.2016 - 1 Sch 1/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)