Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - I ZB 51/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig, so1 weit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss des Landgerichts wendet, weil es sich um keine der in § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeführten Entscheidungen handelt.
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- 2. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig.
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- a) Die durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 3. Juli 2015 erfolgte Rechtsbeschwerdeeinreichung ist unwirksam; eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZB 120/14, juris Rn. 1; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).
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- b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat.
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- aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
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- bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.).
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 03.03.2015 - 21 O 930/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 W 52/15 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.