Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 W 52/15
Gericht
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 W 52/15
21 O 930/12 LG Würzburg
In Sachen
...
- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Pflichtteil;
hier: Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 4. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 30.06.2015
folgenden
Beschluss
Annotations
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn