Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 W 52/15

published on 30/06/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Juni 2015 - 4 W 52/15
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Landgericht Würzburg, 21 O 930/12, 03/03/2015
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Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 4 W 52/15

21 O 930/12 LG Würzburg

In Sachen

...

- Klägerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Pflichtteil;

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 4. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 30.06.2015

folgenden

Beschluss

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.05.2015 (Eingang 29.05.2015) gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 03.03.2015, Az. 21 O 930/12, zugestellt am 19.03.2015 an den Prozessbevollmächtigten und am 11.03.2015 an den Beklagten selbst, wird wegen Verfristung (§§ 793, 569 Abs. 1 ZPO) verworfen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wir auf 3.500 € festgesetzt.

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 4 W 52/15 21 O 930/12 LG Würzburg In Sachen ... - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagter und Beschwerdeführer -
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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 4 W 52/15 21 O 930/12 LG Würzburg In Sachen ... - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagter und Beschwerdeführer -
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Annotations

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.