Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 46/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands auf 6.120.000 € festgesetzt.
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- II. Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
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- 1. Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN).
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- 2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.
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- a) Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, 262 [juris Rn. 58]) und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 4). Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 10 f.). Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen.
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- b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festzusetzen.
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- aa) Die Vollstreckbarerklärung, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, umfasst nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung , sondern auch die Abweisung der Widerklage sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen. Die Schiedsklägerin hat ein Interesse daran, dass auch insofern keine Aufhebungsgründe mehr geltend gemacht werden können. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend ausdrücklich klargestellt, dass die Vollstreckbarerklärung so weit reicht, wie die Schiedsklage erfolgreich war und die Schiedswiderklage abgewiesen wurde. Ausgenommen worden ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses lediglich die Teilabweisung der Schiedsklage.
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- bb) Der Streitwert bestimmt sich mithin nach der zu vollstreckenden Forderung einschließlich des Feststellungsausspruchs, dem Wert der Widerklage und dem Wert der Hilfsaufrechnungen.
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- (1) Der Wert der zu vollstreckenden Forderungen beträgt 6.120.000 €. Er setzt sich zusammen aus der Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 5.800.000 € und 320.000 € für den Feststellungsausspruch (80% des Kostenaufwands von 400.000 €).
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- (2) Die Widerklage auf Feststellung einer anteiligen Kostentragungspflicht der Schiedsklägerin an den Sanierungskosten erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie betrifft nicht denselben Gegenstand wie die Schiedsklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 Rn. 5). Die Parteien machen jeweils (anteilig) Kosten für von ihnen sanierte Triebwagen geltend. Die Widerklage hat danach einen Wert von 2.372.220 € (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 10 Sch 12/13, unveröffentlicht
).
- 11
- (3) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG sind außerdem die vom Schiedsgericht negativ beschiedenen Hilfsaufrechnungen der Schiedsbeklagten in Höhe von 4.203.671,07 € und 1.040.000 € zu berücksichtigen.
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- c) Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist daneben wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Das Aufhebungsinteresse der Schiedsbeklagten ist im Wert der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vollständig abgebildet.
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2018 - 10 Sch 12/13 -
Annotations
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.