Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 12/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB12.17.0
published on 29/03/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 12/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 12/17
vom
29. März 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB12.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 € festgesetzt.
- 2
- Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
- 3
- Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
- 4
- Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche inHöhe von 140.523,89 € aus dem "Teil-Schiedsurteil" vom 3. Februar 2016 und weiteren 35.427,50 € aus dem "Schiedsspruch" vom 18. Mai 2016 sowie einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 €.
- 5
- Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.
Feddersen Schmaltz Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2017 - 26 Sch 6/16 -
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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,
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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,
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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.