Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - I ZB 44/19

published on 06/02/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - I ZB 44/19
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Oberlandesgericht Köln, 19 SchH 5/19, 10/05/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 44/19
vom
6. Februar 2020
in dem Verfahren
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB44.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 €

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 1 waren Gesellschafter
1
einer im Jahr 2007 als T. C. GmbH & Co. KG gegründeten Gesellschaft. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Anteile vom Antragsteller zu 2 erworben. Am 31. Dezember 2015 schlossen die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin eine Auseinandersetzungsvereinbarung, die eine Auflösung /Beendigung der Gesellschaft vorsah. Die Antragsgegnerin will Ansprüche gegen die Antragsteller wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft geltend machen. Sie hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 einen Schiedsrichter benannt und zugleich die Antragsteller aufgefordert, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. In einem gesonderten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsteller.
2
Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Vereinbarung: § 20 Schlussbestimmungen … (4) Für sämtliche aus diesem Vertrag, seine Ausführung und Auslegung und über alle aus dem Gesellschaftsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern soll unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Hierüber werden die Parteien einen gesonderten Schiedsvertrag vereinbaren. Im Übrigen wird als Gerichtsstand Köln, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, festgelegt. … Der in § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene ge3 sonderte Schiedsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine wirksame Schiedsklausel und haben beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in § 20 Abs. 4 Satz 1 des
4
Gesellschaftsvertrags sei wirksam eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO vereinbart worden. Dass die Parteien den in Satz 2 vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag nicht abgeschlossen hätten, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Zu unterscheiden sei, ob die Parteien in Satz 1 lediglich einen Vorvertrag geschlossen oder sich bereits mit dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen darauf geeinigt hätten, den Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. Dafür, dass die Klausel als nicht bindend gemeint gewesen sei, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass ein gesonderter Schiedsvertrag deshalb nicht abgeschlossen worden wäre, weil die Parteien davon ausgegangen wären, sich noch nicht bindend einer Schiedsvereinbarung unterworfen zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies aus Nachlässigkeit oder im Vertrauen darauf unterblieben sei, die wesentlichen Punkte bereits geregelt zu haben. Die Klausel sei daher - wie regelmäßig - dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags hätten sein sollen. Die geltend gemachten Ansprüche fielen unter die Schiedsklausel.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der An5 tragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung der
6
Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, es liege eine Divergenz vor. Das Ober7 landesgericht habe sich einem Beschluss des Kammergerichts vom 28. April 2011 (NJW 2011, 2978 [juris Rn. 3]) angeschlossen, in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, die Durchführung des Hauptvertrags spreche dafür, dass die Schiedsabrede trotz des Vorbehalts im Zeitpunkt ihres Abschlusses, noch weitere Vereinbarungen zur Schiedsabrede treffen zu wollen, ausreiche, um der Schiedsabrede zum Durchbruch zu verhelfen. Das Oberlandesgericht Hamm habe demgegenüber in einem Beschluss vom 18. Juli 2007 (8 Sch 2/07,juris Rn. 33) den Rechtssatz aufgestellt, die Durchführung des Hauptvertrags allein reiche nicht, um der Schiedsabrede zur Geltung zu verhelfen, wenn in deren Rahmen noch weitere Vereinbarungen hätten niedergelegt werden sollen.
8
b) Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. In den zitierten Entscheidungen werden die behaupteten Rechtssätze nicht aufgestellt.Zudem hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Kammergerichts zwar zitiert, sich aber dem angeblichen Rechtssatz des Kammergerichts nicht angeschlossen.
Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Hamm ha9 ben die in ihren Verfahren maßgeblichen Schiedsklauseln gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Abstrakte Rechtssätze haben sie dabei nicht aufgestellt. Die unterschiedliche Auslegung unterschiedlicher Vertragsklauseln begründet keine Divergenz.
Das Kammergericht hat ausgeführt, die Zweifelsregel des § 154 Abs. 1
10
Satz 1 BGB sei nicht anwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten. Eine solche Bindung hat es für den streitigen Sozietätsvertrag angenommen und dabei (insbesondere) auf die begonnene Durchführung des Vertrags abgestellt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Verfahren eine Schieds11 vereinbarung zu beurteilen, die vorsah, dass die Parteien sich einem Schiedsgericht "nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist", unterwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 3). Bei der erforderlichen Auslegung hat es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten. Der Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts stehe entgegen, dass der Inhalt der Vereinbarung dafür spreche, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht vereinbaren wollten. Es könne daher nicht von einem Bindungswillen betreffend die Schiedsabrede ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde ausgegangen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli
2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 29). Der Umstand, dass der Hauptvertrag in Vollzug gesetzt worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lasse sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte. Hinsichtlich der Schiedsabrede gebe es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 33).
Eine Divergenz lässt sich aus diesen Entscheidungen nicht ableiten,
12
auch wenn der genaue Wortlaut der streitigen Schiedsklausel aus dem Beschluss des Kammergerichts nicht hervorgeht. Es handelt sich jeweils um eine tatgerichtliche Auslegung im Einzelfall.
Überdies hat sich das Oberlandesgericht mit dem Verweis auf die Ent13 scheidung des Kammergerichts dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtssatz nicht angeschlossen. Auch das Oberlandesgericht hat vielmehr allein die Schiedsvereinbarung ausgelegt und dabei auch nicht auf eine begonnene Durchführung des Hauptvertrags abgestellt.
2. Die Rechtssache erfordert auch keine Entscheidung des Bundesge14 richtshofs zur Fortbildung des Rechts.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Anwendung der Vorschrift des
15
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB werde in Konstellationen, in denen noch ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen werden solle, mit der Floskel beiseite gewischt , die Klausel sei dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags sein sollten. Die gesonderte Vereinbarung sei allerdings nicht zustande gekommen, so dass die Auslegungsregel einschlägig sei. Das Fehlen der ergänzenden Vereinbarung könne nicht mit dem Vollzug des Hauptvertrags überbrückt werden.
16
b) Auch damit kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht erreichen. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung liegen nicht vor. Die Frage, ob die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 17 U 72/11, juris Rn. 15 bis 19; OLG München, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 SchH 3/15, juris Rn. 11; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1029 Rn. 7; Saenger in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1029 Rn. 7; Umbeck, GWR 2012, 153).
17
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Feddersen Schmaltz Odörfer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2019 - 19 SchH 5/19 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/08/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 SchH 3/15 In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Bestellung eines Schiedsrichters erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch de
published on 28/02/2012 00:00

Tenor 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO). 2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Anspr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)