Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Aug. 2015 - 34 SchH 3/15

published on 06/08/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Aug. 2015 - 34 SchH 3/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 SchH 3/15

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

wegen Bestellung eines Schiedsrichters

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 6. August 2015

folgenden

Beschluss

I.

Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Antragsteller, insbesondere zur Höhe des Abfindungsguthabens, zur anteiligen Kostentragung für das Schiedsgutachten vom 9.2.2015 und zur Austragung des Antragstellers aus dem Handelsregister, wird bestellt: Rechtsanwalt H. L.,

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 4.10.2002 einer von zwei Gründungskommanditisten der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Beratung, Vermessung, Projektierung, Bauleitung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Bauausführung und Generalunternehmung für Bauten aller Art sowie Erbringung von Sachverständigengutachten". § 20 des Gesellschaftsvertrags enthält folgende Schiedsklausel:

Zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Gesellschaftern auf der einen Seite und der Gesellschaft auf der anderen Seite oder zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses - auch über die Rechtswirksamkeit und Auslegung des Gesellschaftsvertrages oder einzelner Bestimmungen - ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zu berufen. Ausgenommen sind nur solche Streitigkeiten, die von Gesetzeswegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung übertragen werden dürfen. Über Zuständigkeit, Zusammensetzung und das Verfahren treffen die Gesellschafter in gesonderter Urkunde eine Vereinbarung.

Entgegen Satz 3 der Schiedsklausel wurde nachfolgend eine gesonderte Vereinbarung über die genannten Regelungsgegenstände nicht geschlossen.

Mit Einwurfeinschreiben vom 30.3.2015 richtete der Antragsteller an die als Schiedsbeklagte bezeichnete Antragsgegnerin den Antrag,

die ... Streitigkeit betreffend die Abfindung des Schiedsklägers, die hälftige Erstattung der Kosten des Schiedsgutachtens und die Pflicht der Schiedsbeklagten zur Antragstellung beim Handelsregister einem Schiedsgericht vorzulegen.

Zugleich benannte er einen Schiedsrichter und forderte die Antragsgegnerin auf, binnen eines Monats nach Antragszugang gleichfalls einen Schiedsrichter zu bestellen. Dem ist die Antragsgegnerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Antragsschriftsatz vom 20.5.2015 nachgekommen.

Zu den im gerichtlichen Bestellungsverfahren seitens des Gerichts gemachten Vorschlägen hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Die Antragsgegnerin hat sich für den im Tenor bestellten Schiedsrichter ausgesprochen.

II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.

2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (siehe § 1029 ZPO) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Bestellungsverfahrens bedarf (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1035 Rn. 17).

a) Dass die in § 20 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags angekündigte gesonderte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, führt - auch unter Berücksichtigung von § 139 BGB - nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelung, mit der die Parteien eine verbindliche Kompetenzzuweisung an ein Schiedsgericht bei klarer Definition der Reichweite der schiedsrichterlichen Kompetenz vorgenommen haben. Die letztlich nicht mehr zustande gekommene Vereinbarung sollte demgegenüber lediglich fakultative Inhalte einer Schiedsvereinbarung betreffen, nämlich die Konstituierung des Schiedsgerichts und das schiedsrichterliche Verfahren regeln (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1029 Rn. 12; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1029 Rn. 93, 99 bis 101; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1029 Rn. 8, 13 f.; Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 1029 Rn. 2, 13; auch Kröll NJW 2011, 1265/1266). Obsolet erscheint die in Satz 3 der Klausel außerdem angekündigte Regelung der Zuständigkeit in gesonderter Urkunde, denn die Frage der Zuständigkeit ist bereits in Satz 1 der Schiedsklausel umfassend und bestimmt geregelt. Hinreichende Anhaltspunkte für einen fehlenden Bindungswillen der Vertragsparteien liegen nicht schon im Ausbleiben der angekündigten ergänzenden Vereinbarung (Senat vom 15.11.2012, 34 SchH 2/12, n. v.; Kröll SchiedsVZ 2012, 136/138; ders. NJW 2013, 3135/3137); insoweit stellt das Gesetz mit §§ 1034 f., 1042 ff. ZPO Regeln zur Verfügung. Vor dem Senat haben sich die Parteien auf einen fehlenden Bindungswillen nicht berufen.

b) Die Gegenstände der angekündigten Schiedsklage sind sämtlich objektiv schiedsfähig, namentlich kann die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Registergericht nach § 162 Abs. 3, § 108 HGB als vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Gegenstand eines Schiedsverfahrens und einer schiedsgerichtlichen Verurteilung sein (BayObLG WM 1984, 809/810; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. § 16 Rn. 13 m. w. N.; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. § 16 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas § 1 Rn. 49).

c) Die als statutarische Schiedsklausel (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) im Gesellschaftsvertrag geschlossene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der besonderen Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da die Gesellschaftsgründung der Berufsausübung diente und die Gründungsgesellschafter daher nicht als Verbraucher gelten.

3. Mangels Parteivereinbarung über die Konstituierung des Schiedsgerichts gelten die Bestimmungen der §§ 1034, 1035 ZPO.

Das Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die Antragsgegnerin auf wirksame, insbesondere den Namen des eigenen Schiedsrichters mitteilende (Zöller/Geimer § 1035 Rn. 14 m. w. N.) Aufforderung den zweiten Schiedsrichter nicht bestellt hat, § 1034 Abs. 1 Satz 2, § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Dass der Antragsteller nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 30.3.2015 das Schiedsverfahren nicht selbst einleitete, sondern bei der Antragsgegnerin die Einleitung beantragte, ändert nichts daran, dass er mit diesem Schreiben ein schiedsgerichtliches Verfahren initiiert hat und deshalb der Raum für das Bestellungsverfahren nach § 1035 ZPO eröffnet ist.

Daher ist der (zweite) Schiedsrichter nunmehr auf das Gesuch des Antragstellers durch das Gericht zu bestellen.

4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die bezeichnete Persönlichkeit zum zweiten Schiedsrichter. Mit ihrer Auswahl hat sich die Antragsgegnerin einverstanden erklärt; der Antragsteller hat gegen dessen Person keine Einwendungen erhoben. Bei der zum Schiedsrichter bestellten Person handelt sich um einen auch mit Schiedssachen vertrauten Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in räumlicher Nähe zu den Parteien unterhält. Dieser hat sich mit seiner Bestellung einverstanden erklärt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Dabei wurde der Wert des Bestellungsverfahrens mit einem Bruchteil von etwa 1/3 des Werts des mit der beabsichtigten Schiedsklage verfolgten Interesses angesetzt (74.420,35 € Abfindung; 2.796,50 € Beteiligung an den Kosten des Schiedsgutachtens; ca. 1.000,00 € Mitwirkung an der Handelsregisteranmeldung betreffend einen Kommanditanteil im Nennbetrag von 10.000,00 €).

6. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 06/08/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 SchH 3/15 In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Bestellung eines Schiedsrichters erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch de
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Annotations

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.

(3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.