Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 109/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Schuldnerin wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 23. April 2012 zur Herausgabe des auf dem Grundstück N. in S. befindlichen Bungalows verurteilt. Die Schuldnerin bewohnt den Bungalow seit dem Jahr 2002. Die Gläubiger bewohnen das unmittelbar benachbarte Grundstück. Auf dem mit dem Bungalow bebauten Grundstück befinden sich ein Schuppen, eine Garage, Tiere und sämtliches Gartenzubehör der Gläubiger. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin die Räumungsvollstreckung.
- 2
- Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 1. August 2012 beim Amtsgericht Fürstenwalde Räumungsschutz beantragt und mit Schreiben vom 3. Januar 2013 die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt , der zufolge eine Zwangsräumung zu einer für die Schuldnerin lebensbedrohlichen Situation führen könne. Das Amtsgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag am 5. Februar 2013 zurück. Im Beschwerdeverfahren stellte das Landgericht im März 2013 die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag einstweilen ein und beschloss, ein neurologisch -psychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob im Falle einer Zwangsräumung für die Schuldnerin eine Gesundheits- oder Lebensgefahr besteht. Das Gutachten wurde am 7. Februar 2014 erstattet.
- 3
- Seit Mai 2013 wird der von der Schuldnerin bewohnte Bungalow auf Betreiben der Gläubiger nicht mehr mit Strom, Gas und Wasser versorgt. Im Sommer 2014 schlug der Gläubiger nahezu sämtliche Fenster des Bungalows ein.
- 4
- Mit Beschluss vom 4. November 2014 beschloss das Landgericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob für die Gläubiger eine Gesundheits- oder Lebensgefahr besteht. Dieses Gutachten wurde am 17. Juli 2015 erstattet.
- 5
- Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat das Landgericht die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Die Gläubiger beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
- 6
- II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine weitere Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor. Dazu hat es ausgeführt:
- 7
- Der Schuldnerin könne kein Vollstreckungsschutz gewährt werden, weil dem zumindest vergleichbare Belange der Gläubiger entgegenstünden.
- 8
- Grundsätzlich komme vorliegend eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, weil die Schuldnerin nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens derart schwer psychisch erkrankt sei, dass in unmittelbarer Folge einer Zwangsräumung ihr Versterben einkalkuliert werden müsse. Nach dem Gutachten liege bei der Schuldnerin eine Zwangsstörung mit im Vordergrund stehenden Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1) vor. Es handele sich um ein schweres Krankheitsbild, welches dazu führe, dass jegliche Veränderung bislang bestehender Abläufe mit einer massiven ängstlichen Anspannung einhergehe. Bereits die Vorstellung der Zwangsräumung verursache bei der Schuldnerin erhebliche Angstzustände mit einem ungewöhnlichen Ausmaß bis hin zur existentiellen Bedrohung. Selbst mit Unterstützung Dritter könne die Schuldnerin eine Zwangsräumung nicht bewältigen, sie sei auf den Verbleib im Bungalow angewiesen. Mit der Durchführung der Zwangsräumung sei ein Verlust der vermeintlichen Stabilität zu befürchten, da die Schuldnerin auf festgelegte Rituale verzichten müsse. Dies könne zu einer depressiven Störung führen , wobei sich auch erst dann der Eintritt einer Suizidalität einschätzen lasse. Jedenfalls lasse die Zwangsräumung eine Zuspitzung des Gesundheitszustands befürchten. Der damit einhergehende Verlust der strengen Rituale lasse erwarten, dass wesentliche Grundbedürfnisse einschließlich der regelmäßigen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr nicht mehr wahrgenommen werden könnten, so dass ein potentiell lebensbedrohlicher Zustand drohe. Die erhebliche Ausprägung der Zwangserkrankung der Schuldnerin sei einer Behandlung nur schwer zugänglich. Allenfalls im Rahmen einer langjährigen Therapie sei eine Verbesserung in begrenztem Umfang denkbar. Aufgrund des Krankheitsbildes könne sich die Schuldnerin nicht auf eine stationäre Therapie einlassen. Es könne offenbleiben, ob darüber hinaus im Falle der Zwangsräumung auch auf- grund des Aufplatzens eines - von der Schuldnerin behaupteten - nicht operablen Hirnaneurysmas Lebensgefahr bestehe.
- 9
- Der der Schuldnerin wegen Gesundheits- oder Lebensgefahr zu gewährende Vollstreckungsschutz müsse dort seine Grenze finden, wo ein anhaltender Stillstand der Vollstreckung zugleich für die Gläubigerseite zu ernsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Hier sei nicht allein die Schwere der sich gegenüberstehenden Erkrankungen abzuwägen. Vielmehr seien die Folgen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung unzumutbar, wenn der Gläubiger ernstliche gesundheitliche Komplikationen erleide, die sein Lebensinteresse berührten. Verfolge der Gläubiger nur Vermögensinteressen, sei ihm regelmäßig eine auch langfristige Vollstreckungseinstellung zuzumuten. Wirke sich aber der jahrelange Stillstand der Vollstreckung unmittelbar und ernsthaft auf die Gesundheit des Gläubigers aus und sei nicht ausgeschlossen, dass er infolge der Nichtdurchsetzbarkeit des Räumungstitels versterbe, müsse die im Rahmen des § 765a ZPO zu treffende Abwägung zu seinen Gunsten ausgehen. So verhalte es sich vorliegend. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens bestehe bei der Gläubigerin eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0), die die Lebensqualität erheblich beeinträchtige, weil die Gläubigerin kaum zur Auseinandersetzung mit anderen Themen in der Lage sei. Ein Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und dem Vollstreckungsverfahren sei gegeben, weil es an Anzeichen dafür fehle, dass die Symptomatik auch ohne die Auseinandersetzung mit der Schuldnerin bestünde. Im Falle der Gewährung weiteren Räumungsschutzes sei eine Besserung der Symptomatik nur schwer erreichbar. Fortgesetzter Stress könne zu einer Verschlechterung des Krankheitsbilds mit einhergehender Suizidalität führen. Die gegenwärtige psychische Stabilität beruhe auf der Annahme, dass die Zwangsräumung doch noch durchgesetzt werden könne. Der Gläubiger leide nach dem Gutachten unter einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2), die ebenfalls im Zusammen- hang mit dem Räumungsverfahren stehe. Für den Gläubiger stelle der Sachverständige zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Suizidalität in den Raum, verweise aber auf den dynamischen Verlauf einer Anpassungsstörung, aus dem sich längerfristig durchaus ein Gefährdungsmoment für Fehlhandlungen mit selbstschädigendem Charakter ergeben könne
- 10
- Das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für die Schuldnerin sei zwar deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren. Aber auch für die Gläubiger stünden ernste Gefahren für Leben und Gesundheit im Raum, wenn sie weiterhin für einen nicht überschaubaren Zeitraum an der Durchsetzung ihres Titels gehindert seien. Es bestehe daher nicht das für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO erforderliche krasse Missverhältnis zwischen dem Schutzbedürfnis der Gläubiger und der von der Schuldnerin hinzunehmenden Härte. Es könne den Gläubigern nicht zugemutet werden, in den schicksalhaften Lebensverlauf der Schuldnerin einbezogen zu werden und sich hierfür aufopfern zu müssen. In einer solchen Konstellation könne dem Lebensschutz des Schuldners nicht mehr nach § 765a ZPO Rechnung getragen werden, weil dem Gläubiger eine an sich der Allgemeinheit obliegende Aufgabe jedenfalls dann nicht mehr übertragen werden dürfe, wenn hierbei seine Erkrankung oder sein Versterben in Kauf genommen werde. Vielmehr müsse die Schuldnerin ihr allgemeines Lebensrisiko, zu dem ein Wohnsitzwechsel gehöre, selbst tragen und die Zwangsräumung unter Heranziehung der gegebenen Hilfsmöglichkeiten (sozialpsychiatrischer Dienst, Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) hinnehmen.
- 11
- III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
- 12
- 1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2014, 584 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, MDR 2016, 417 Rn. 17). So kommt auch auf Seiten des Gläubigers das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Tragen, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet (vgl. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 765a Rn. 31; Schuschke, NZM 2015, 233, 238 f.; Ulrich, Rpfleger 2012, 477, 479). Ferner wird das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt , wenn sein Räumungstitel nicht durchsetzbar ist (vgl. BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17).
- 13
- Treffen grundrechtlich geschützte Positionen verschiedener Grundrechtsträger aufeinander, ist dieser Konflikt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; Schuschke, NZM 2011, 304, 306). Schon bisher wird diesem Grundsatz im Rahmen des § 765a ZPO im Falle einer konkreten Lebensgefahr für den Schuldner durch die sorgfältige Prüfung Rechnung getragen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 8). Ist die Einstellung der für den Schuldner lebensbedroh- lichen Räumungsvollstreckung mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gläubigers verbunden, stellt sich diese Frage mit noch größerer Dringlichkeit. In diesem Zusammenhang ist - soweit feststellbar - das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zuwürdigen. So kann zu berücksichtigen sein, dass einerseits die mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung verbundene Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gläubigers noch nicht akut ist, sondern lediglich aufgrund eines längerfristigen Krankheitsverlaufs prognostiziert wird, andererseits aber die Räumung eine konkrete Lebensgefahr für den Schuldner begründet. In einer solchen Konstellation kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Auflagen in Betracht, mit denen der Schuldner zu zumutbaren, dem Vollstreckungsgericht nachzuweisenden Maßnahmen angehalten wird, um durch eine Verbesserung seines Gesundheitszustands die mit der Räumung verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 11; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 27/10, NJW-RR 2011, 300 Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25; BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17).
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- 2. Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht in Einklang.
- 15
- a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht im Falle der Räumung eine konkrete Lebensgefahr für die Schuldnerin. Gleichermaßen nicht zu beanstanden sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Gläubiger. Danach kann fortgesetzter Stress zu einer Verschlechterung des Krankheitsbilds der Gläubigerin mit einhergehender Suizidalität führen und beruht ihre gegenwärtige psychische Stabilität auf der Annahme, dass die Zwangsräumung doch noch durchgesetzt werden kann. Im Falle des Gläubigers kann sich danach bei dynamischem Verlauf seiner Anpassungsstörung längerfristig ein Gefährdungsmoment für Fehlhandlungen mit selbstschädigendem Charakter ergeben. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für die Schuldnerin sei deutlich höher zu bewerten als die bei einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren.
- 16
- Zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Beschwerdegerichts, bei dieser Sachlage könne Vollstreckungsschutz nicht gewährt werden. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es könne den Gläubigern nicht zugemutet werden, in den schicksalhaften Lebensverlauf der Schuldnerin einbezogen zu werden und sich hierfür aufopfern zu müssen. In einer solchen Konstellation könne dem Lebensschutz des Schuldners nicht mehr nach § 765a ZPO Rechnung getragen werden, weil dem Gläubiger eine an sich der Allgemeinheit obliegende Aufgabe jedenfalls dann nicht mehr übertragen werden dürfe, wenn hierbei seine Erkrankung oder sein Versterben in Kauf genommen werde. Vielmehr müsse die Schuldnerin ihr allgemeines Lebensrisiko, zu dem ein Wohnsitzwechsel gehöre, selbst tragen und die Zwangsräumung unter Heranziehung der gegebenen Hilfsmöglichkeiten (sozialpsychiatrischer Dienst, Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe) hinnehmen.
- 17
- b) Die vorgenannten Feststellungen tragen das Abwägungsergebnis des Beschwerdegerichts nicht. Seine Annahme, das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für die Schuldnerin sei deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, gründet auf den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat einerseits im Falle der Räumung eine konkrete Lebensgefahr für die Schuldnerin attestiert und anderseits die Gefahr suizidaler Handlungen der Gläubiger als zukünftig mögliche Folge einer Verschlechterung des Krankheitsbildes der Gläubigerin sowie eines dynamischen Verlaufs der Anpas- sungsstörung des Gläubigers beschrieben. Im Rahmen der Abwägung kann dieser unterschiedliche Gefährdungsgrad nicht unberücksichtigt bleiben. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für die Schuldnerin deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der der Schuldnerin auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands zu arbeiten.
- 18
- Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem eine Verringerung der Lebensgefahr der Schuldnerin auch unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkung und der Hilfe staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen ist (vgl. BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17 aE). Vielmehr hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass im Rahmen einer längerfristigen Therapie eine Verbesserung des Zustands der Schuldnerin in begrenztem Umfang denkbar sei, sofern ein Therapeut gefunden werden könne, der die Behandlung ausschließlich durch Hausbesuche gewährleiste.
- 19
- III. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben; er ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 05.02.2013 - 16 M 1985/12 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2015 - 19 T 62/13 -
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.