Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2013 - I ZA 11/12

published on 24/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2013 - I ZA 11/12
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Landgericht Landshut, 24 O 1447/12, 16/02/2012
Oberlandesgericht München, 6 U 1447/12, 04/10/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 11/12
vom
24. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.
2
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch , der allein Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden kann, weil die Berufung des Beklagten hinsichtlich der ursprünglich weitergehenden Ansprüche Erfolg hatte, ist in beiden Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt worden. Dieser Wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten. Insbesondere hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In einem solchen Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf weitere Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 16.02.2012 - 24 O 1447/12 -
OLG München, Entscheidung vom 04.10.2012 - 6 U 1447/12 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.