Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - BLw 7/13

published on 25/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - BLw 7/13
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Amtsgericht Frankfurt (Oder), 12 Lw 12/11, 24/04/2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 W (Lw) 5/12, 20/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 7/13
vom
25. April 2014
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und Kees

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 68.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit drei notariellen Verträgen vom 14. und 21. Dezember 2010 kaufte die Antragstellerin, ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Unternehmen, von den Beteiligten zu 3 bis 10 landwirtschaftliche Flächen. Diese wurden überwiegend von der G. GmbH (nachfolgend Betriebsgesellschaft genannt) genutzt. In Abschnitt II der Verträge ver- pflichtete sich die Antragstellerin, die Flächen langfristig und nachhaltig an die Betriebsgesellschaft zu verpachten.
2
Zuvor, am 6. Juli 2010, hatten die Gesellschafter der Betriebsgesellschaft der Antragstellerin 52 % der Geschäftsanteile der GmbH zum Kauf angeboten. Der Antragstellerin ist zudem ein Vorkaufsrecht für den Fall des Verkaufs weiterer Geschäftsanteile eingeräumt und ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer eine Generalvollmacht für die Betriebsgesellschaft erteilt worden. Dies alles sollte der weiteren Sicherstellung des Geschäftsbetriebs der Betriebsgesellschaft dienen.
3
Am 28. Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin 80 % der Geschäftsanteile der Betriebsgesellschaft.
4
Der Geschäftsführer der Antragstellerin vertritt den „A. “, dem mehrere Unternehmen angehören, die ebenfalls von ihm ver- treten werden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Antragstellerin ist. Die Betriebsgesellschaft sollte in den Verbund eingegliedert werden, was inzwischen erfolgte.
5
Nach der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 am 17. März 2011 versagte der Beteiligte zu 11 die Genehmigung der Grundstückskaufverträge. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre auf die Genehmigung der Verträge gerichteten Anträge weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

6
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung nur von den Berufsrichtern unterschrieben ist, bedurften der Zurückweisungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts und dessen Nichtabhilfeentscheidung nicht der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter.
7
In der Sache hält das Beschwerdegericht die Versagung der Vertragsgenehmigung für zutreffend, weil der Vollzug der Grundstückskaufverträge eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden zur Folge hätte. Die Antragstellerin als sogenannte Besitzgesellschaft betreibe nicht selbst Landwirtschaft. Ein Vollerwerbslandwirt, dessen Betrieb leistungsfähig und aufstockungsbedürftig sei, sei zum Erwerb der Flächen zu den Bedingungen der Kaufverträge bereit und in der Lage. Die Voraussetzungen, unter denen bei dieser Sachlage ausnahmsweise der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Besitzgesellschaft genehmigungsfähig sei, lägen nicht vor.
8
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

III.

9
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 9 LwVG insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Dass das Beschwerdegericht sie nur hinsichtlich der Frage zugelassen hat, ob in Landwirtschaftsverfahren, die - wie hier - nicht den Regelungen der Zivilprozessordnung unterfallen, Entscheidungen auch von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben werden müssen, führt nicht zu einer Beschränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel beschränken könnte, nicht hingegen - wie hier - auf eine Verfahrensfrage, die Bedeutung für den gesamten Prozessstoff hat (Senat, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 6).
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
11
a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die fehlende Unterschrift der ehrenamtlichen Richter unter den Entscheidungen der Vorinstanzen. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2013 (BLw 4/12, aaO Rn. 12 ff.). Das Vorbringen der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht geeignet, die dortigen Erwägungen in Frage zu stellen.
12
b) Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Angriffen stand. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die Genehmigung der Grundstückskaufverträge zu versagen ist.
13
aa) Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beteiligten zu 11, die beantragte Genehmigung nicht zu erteilen, kommt hier nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfü- gung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 9 f.).
14
bb) Nach diesen Grundsätzen liegt der Versagungsgrund vor. Die Antragstellerin ist Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG und wird auch nicht dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass sie mit der Erfüllung des Kaufvertrags Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird.
15
cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der vorstehend dargestellten Regel in dem Fall, dass ein nicht Landwirtschaft betreibendes Besitzunternehmen landwirtschaftliche Grundstücke für ein Landwirtschaft betreibendes Betriebsunternehmen erwerben will, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats führt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen nur dann nicht zu einer ungesunden Verteilung des Eigentums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der Flächen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbundes sichergestellt ist (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 21).
16
(1) Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 2 am 17. März 2011 sieht das Be- schwerdegericht die Überlassung der Kaufflächen an die Betriebsgesellschaft als nicht hinreichend gesichert an. Das greift die Antragstellerin lediglich insoweit an, als das Beschwerdegericht meint, die Überlassung an die Betriebsgesellschaft sei rechtlich nicht sichergestellt. Dies geht nach Ansicht der Antragstellerin über die in dem genannten Senatsbeschluss geforderte Sicherstellung hinaus. Deren Vorliegen könne nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung festgestellt werden, ob die zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft konkret bestehenden Verflechtungen sowie die Gesamtumstände des Einzelfalls die Prognose rechtfertigten, dass die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen tatsächlich sichergestellt sei und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen zum Betrieb von Landwirtschaft hätten.
17
(2) Diese Argumentation ist in zweierlei Hinsicht verfehlt. Zum einen hat der Senat im Hinblick auf die Überlassung der Flächen an eine Betriebsgesellschaft gerade nicht eine Prognose, also eine Vorhersage oder Voraussage über künftige Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen, für ausreichend gehalten, sondern eine Sicherstellung dieser Überlassung im Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gefordert. Zum anderen kann eine Prognose , dass die Überlassung sichergestellt ist, nicht abgegeben werden. Entweder ist die Überlassung sichergestellt, dann bedarf es keiner Prognose; oder die Überlassung ist nicht sichergestellt, dann kann gegebenenfalls eine künftige Sicherstellung prognostiziert werden. Letzteres reicht jedoch, wie ausgeführt, nicht aus.
18
(3) Im Übrigen verkennt die Antragstellerin die Bedeutung des Begriffs „sichergestellt“. Absichten sowie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Flächenüberlassung reichen nicht für die Annahme aus, die Überlassung sei sichergestellt. Notwendig ist vielmehr, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, eine rechtliche Sicherstellung durch bindende Regelungen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 25 ff.). Solche Regelungen gab es hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht. Die Antragstellerin und die Betriebsgesellschaft waren in keiner Weise rechtlich miteinander verbunden. Die Betriebsgesellschaft war nicht in den „A. “ eingegliedert. Auch bestand keine personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen. Die Erteilung der Generalvollmacht an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin reicht für eine solche Verflechtung nicht aus, weil es an der notwendigen Gesellschafteridentität fehlt (vgl. Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S. 539). Die Betriebsgesellschaft hatte somit keinen Einfluss darauf, wie die Antragstellerin mit den gekauften Flächen verfahren würde.
19
(4) Die in den Kaufverträgen enthaltene Verpflichtung der Antragstellerin, die Flächen an die Betriebsgesellschaft zu verpachten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin kommt lediglich die Bereitschaft der Antragstellerin zum Ausdruck, als Verpächterin landwirtschaftlicher Flächen aufzutreten. Ein mit diesem Hintergrund vollzogener Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt stellt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar (Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22).

IV.

20
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der auf §§ 44, 45 LwVG beruhenden Kostenfolge zurückzuweisen.
21
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 1 LwVG in Verbindung mit § 97 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.04.2012 - 12 Lw 12/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2013 - 5 W (Lw) 5/12 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.

(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.