Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2014 - 5 StR 383/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos, soweit der Schuldspruch und die Nebenentscheidungen angefochten sind. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 2
- Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die bei beiden abgeurteilten Taten erfolgte Sicherstellung aller gehandelten und verwahrten Betäubungsmittel angesichts damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 mwN), der auch schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 568/10, StV 2011, 622 mwN). Auch wäre im Fall 2 der Entscheidungsgründe die polizeiliche Überwachung der Tat strafmildernd zu berücksichtigen gewesen. Bedenklich erscheint es darüber hinaus, dass die Strafkammer trotz des Bagatellcharakters der einschlägigen Vorstrafe des cannabisabhängigen Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen) diese strafschärfend als „ins Gewicht“ fallend gewertet hat.
- 3
- Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die in den Feststellungen aufgeführten und sichergestellten MarihuanaMengen (UA S. 5 f.), die über die vom Landgericht berechnete Summe von 6.552 g (UA S. 22) hinausgingen, dem Eigenkonsum dienen sollten. Einer weitergehenden Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es trotz vollstän- dig fehlender Erörterung der Frage einer Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht; der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.