Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 2 StR 286/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14). Dass die Strafkammer diesen Umstand in ihre Strafbemessung eingestellt hätte, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht aus der zu Gunsten des Angeklagten angestellten landgerichtlichen Erwägung, er habe von sich aus angegeben, dass die am 29. August 2013 aufgefundene Menge von 681,33 Gramm Amphetaminzubereitung aus einer Ursprungsmenge von einem Kilogramm stamme. Denn damit hat die Strafkammer erkennbar lediglich das Geständnis des Angeklagten und die weitergehende Einräumung eines Verhaltens berücksichtigt, das den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war, nicht aber den zusätzlich für den Angeklagten sprechenden Umstand, dass diese Betäubungsmittel nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten.
- 3
- Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.