Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2007 - 5 StR 134/07

published on 16/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2007 - 5 StR 134/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 134/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2007 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung – auch über die Kosten des
Rechtsmittels – an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung
und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allein erhobenen
Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende
Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Generalbundesanwalt Der hat in seiner Antragsschrift vom
22. März 2007 zur Strafzumessung des Landgerichts ausgeführt:
3 „Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
4 Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Schwurgericht es bei der
Festsetzung der Einsatzstrafe unterlassen hat, die erste Alternative des
§ 213 StGB zu erörtern. Dies war hier aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl.
BGH NStZ 1995, 83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüsse
vom 12. Juni 2002 – 5 StR 221/02 – und vom 11. Dezember 2006
5 StR 457/06 –).
5 Der genannte Rechtsfehler berührt zwar die andere Einzelstrafe nicht. Da
indes nicht auszuschließen ist, dass diese von der Bemessung der Einsatzstrafe
beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter eine umfassende Bewertung
zu ermöglichen, sollten alle Strafaussprüche in dessen Beurteilung gestellt
werden.
6 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Neue, die nicht in Widerspruch
zu den bisherigen stehen, können getroffen werden.“
7 Dem kann sich der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der durchaus
maßvollen Bestrafung des Angeklagten verschließen, zumal das Landgericht
nach sachverständiger Beratung auch hinsichtlich des versuchten
Totschlags noch von einer psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten
ausgegangen ist, die durch die Aufregung des Angeklagten infolge der von
K. hervorgerufenen Verletzungen mitverursacht worden ist (UA S. 20). Es
liegt deshalb nahe, dass der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn des
Angeklagten noch angehalten und als nicht durch rationale Erwägung unterbrochene
Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 213 Rdn. 9a m.w.N.).
8 Solches wird der neu berufene Tatrichter zu prüfen haben, der bei
dem ersichtlich alkoholkranken Angeklagten (UA S. 4) auch die Verhängung
einer Maßregel gemäß § 64 StGB in seine Würdigung einbeziehen wird. Um
dies zu ermöglichen, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.