Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - 5 StR 120/03

published on 08/05/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2003 - 5 StR 120/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 120/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AG beanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel in den Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezugnahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügen müßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge

9).


Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom 14. und 27. April 2003 ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht im Rahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und weder die Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241).
Der Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien von Personalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Das Landgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von der Maklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter als verdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an der Täuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 – 38; 42), ergäbe sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betruges (vgl. BGH, Urt. vom 10. Oktober 1996 – 5 StR 634/95) nichts für die Angeklagten Günstiges.
Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungen mindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit am Schuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.