Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2017 - 4 StR 646/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob zwischen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf überzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; SSWMomsen /Momsen-Pflanz, StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 40; NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz kann die konkrete Ausführung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafschärfende Berücksichtigung finden.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.