Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 StR 59/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. März 2017 bemerkt der Senat:
1. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf die Tat vom 13. Mai 2016 das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Var. 2 StGB nur mit einer äußerst knappen Begründung verneint (UA S. 27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in Anbetracht des Tatbildes und der schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag.
2. Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 13. Mai 2016 (UA S. 25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Gesetzeskonkurrenz ausgeht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 StR 646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt, da die Strafkammer zutreffend auch die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat und das Vorliegen mehrerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Franke Feilcke
moreResultsText
Annotations
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.