Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2014 - 4 StR 363/14

published on 21/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2014 - 4 StR 363/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR363/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen Raubes verurteilt wurde und
b) im Ausspruch über die verhängte Einheitsjugendstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit (vorsätzlichem ) Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges, Diebstahls und Beleidigung unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes und der verhängten Einheitsjugendstrafe Erfolg.
2
1. Der Schuldspruch wegen Raubes hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3
a) Nach den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen drehte sich die Taxifahrerin zu dem auf dem Rücksitz des Pkws sitzenden Angeklagten um und fragte ihn, ob sie ihn zur Volksbank bringen solle, was er verneinte. "In dem Moment, als sich die Zeugin … wieder von dem Angeklagten weg nach vorne drehte, schubste der Angeklagte sie plötzlich mit einem Stoß gegen die rechte Schulter nach vorn, so dass sich ihr rechter Arm, der über dem … Portemonnaie lag, anhob. In diesem Moment nahm er das Portemon- naie schnell an sich, um es für sich zu behalten" (UA S. 17/18).
4
b) Diese Feststellungen belegen einen Raub nicht.
5
Denn nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 249 Rn. 6 jeweils mwN).
6
Hier lässt sich den Feststellungen - anders als in der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02, NStZ 2003, 89) - nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme , die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
7
2. Dies führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wurde sowie hinsichtlich der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe. Einer Aufhebung des auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Trunkenheitsfahrt gestützten Maßregelausspruchs bedarf es dagegen nicht.
8
3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Schmitt Mutzbauer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.