Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 4 StR 336/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1.a) mit dessen Zustimmung – und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle II. 1, 2, 3 und 5 dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, davon in drei Fällen des Versuchs, schuldig ist; bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die für die Fälle II. 2 und 3 verhängten Freiheitsstrafen auf jeweils ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt werden. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, davon in einem Fall versucht, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Patronenmunition , wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
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- 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus Gründen der Prozessökonomie auf den Vorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. In diesen Fällen ist den Feststellungen nicht hinreichend zu entnehmen, dass vollendete Haupttaten der unerlaubten Einreise vorliegen (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399 ff.). Hierzu bedürfte es weiterer Feststellungen zu den Umständen des Grenzübertritts der geschleusten Personen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 – 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184 ff.).
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- 2. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 322/13) die in den Fällen II. 2 und 3 verhängten Freiheitsstrafen jeweils auf das Strafmaß reduziert, auf welches das Landgericht im Fall II. 5 wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern erkannt hat. Nach den Feststellungen und den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Annahme eines Versuches in den Fällen II. 2 und 3 niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich die Fälle II. 2 und 3 jeweils auf eine zweistellige Anzahl von Haupttaten beziehen, während in Fall II. 5 lediglich zwei Haupttaten der versuchten unerlaubten Einreise festgestellt sind.
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- 3. Trotz der Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 kann die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal neun Monaten und einmal vier Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der herabgesetzten Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und 3 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14).
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- 4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
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- 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer Bender
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
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für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.