Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 StR 331/13
published on 10/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2013 - 4 StR 331/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 331/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 3. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2013
bemerkt der Senat:
Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf- und im
waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern
der Munition nach vorne durch den Lauf austritt. Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich
besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks
nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt
werden. Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das Landgericht
hat festgestellt (UA S. 9), dass die vom Angeklagten für die Tatbegehung zur
Verfügung gestellte und von ihm mit zwei Platzpatronen geladene Gaspistole "nach
Bauart und Konzept den Hauptzweck hat[te], auch körperliche Verletzungen herbeizuführen"
(vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR
8/11 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
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published on 10/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
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published on 10/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
published on 20/01/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 2 3 / 1 4 vom 20. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalt
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