Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 4 StR 305/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR305.17.0
published on 17/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 4 StR 305/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 305/17
vom
17. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170118B4STR305.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 1. a), 1. b), 3. und 4. auf dessen Antrag – am 17. Januar 2018 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezember 2016 wird
a) das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagten in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe insoweit beschränkt, als der Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels von der Verfolgung ausgenommen wird; im Umfang der Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil in den Fällen zu II. 2. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte C. des versuchten Betruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in 716 tateinheitlichen Fällen und bb) der Angeklagte K. des versuchten Betruges in 716 Fällen jeweils in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schuldig sind;
c) das vorgenannte Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte C. wegen der Taten zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe und bb) der Angeklagte K. wegen der Taten zu II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden sind, cc) in den Gesamtstrafenaussprüchen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die durch den Angeklagten C. in Norwegen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und mit bandenmäßigem unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels in 716 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Compu- terbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und mit Untreue in 50 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und mit Untreue in 1814 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
2
Den Angeklagten K. hat es – unter Freispruch im Übrigen – wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und mit bandenmäßigem unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels in 716 Fällen sowie wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und mit Beihilfe zur Untreue in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen zu einer Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


4
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
5
Der Angeklagte C. war im Tatzeitraum Geschäftsführer der Ca. GmbH, welche deutschlandweit Spielhallen betreibt. Der Angeklagte K. erbrachte mit verschiedenen von ihm gegründeten Unternehmen sämtliche technischen Dienstleistungen für die Ca. GmbH.
6
Im Verlauf des Jahres 2013 kamen die Angeklagten mit den bereits verurteilten Zeugen A. T. und P. überein, in den Spielhallen der Ca. GmbH aufgestellte Geldgewinnspielgeräte der Herstellerin L. GmbH durch Absenkung der Gewinnwahrscheinlichkeit von 94 % auf 90 % zu manipulieren („Sparerfunktion“). Die von P. hierfür entwickelte Software wurde – soweit verurteilungsrelevant – von dem Angeklagten K. über den Game-Selector-Dongle (USB-Dongle), einem Gerätebauteil zur herstellereigenen Vorauswahl von Spielsystemen, in die Spielautomaten eingebracht. Durch diese Softwareveränderung entsprachen die Geräte nicht mehr der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilten Bauartzulassung. Insgesamt waren ab August 2014 deutschlandweit 716 Spielgeräte auf diese Weise manipuliert.
7
Die Herabsetzung der Gewinnwahrscheinlichkeit bewirkte eine von den Angeklagten beabsichtigte Umsatzsteigerung bei der Ca. GmbH in Höhe von circa 2,5 Mio €. An den manipulierten Geräten erhielten die Spielhallenkunden , was die Angeklagten wussten und zumindest billigend in Kauf nahmen , für ihren Spieleinsatz einen geringeren Gewinn bzw. eine geringere Gewinnwahrscheinlichkeit als sie es nach der Eigenart des jeweiligen – mit einer Prüfplakette der PTB gekennzeichneten – Gerätes erwarten durften. Die Strafkammer hat jedoch keinen bei einzelnen Spielern entstandenen Schaden oder einen Gesamtschaden zu beziffern vermocht.
8
Im Verlauf des Jahres 2014 trafen der Angeklagte C. und der Zeuge A. T. die Vereinbarung, die Spielautomaten auf zwei weiteren Wegen zu manipulieren, um sich nunmehr selbst finanziell zu bereichern. Hierzu entwickelte der Zeuge P. eine als „Aufbuchfunktion“ und eine als „Hintertür“ bezeichnete Software, welche zunächst auf die geräteinterne Compact-Flash- Karte (CF-Karte) aufgespielt, später ebenfalls über USB-Dongle in die Spielautomaten eingebracht wurde.
9
Die „Aufbuchfunktion“ ermöglichte es, außerhalb des eigentlichen Spielbetriebs Gewinnpunkte auf die Spielautomaten „aufzubuchen“, um so an entsprechende Geldbeträge („Gewinne“) zu gelangen. Dieses – vonden Beteiligten sogenannte – „Melken“ der Automaten führte der Angeklagte K. in nächtlichen Aktionen durch und übergab das Geld anschließend dem Zeugen A. T. . Dieser teilte es – entsprechend dem Tatplan – hälftig mit dem Angeklagten C. . Der Angeklagte K. partizipierte selbst nicht finanziell an der „Aufbuchfunktion“, sondern ging davon aus, dassdurch die entnommenen Gelder eine offene Kautionsforderung des A. T. gegenüber derCa. GmbH bedient werden sollte. Ihm erschloss sich jedoch, dass die Geldentnahmen unrechtmäßig erfolgten, und er billigte einen entsprechenden Schaden der Gesellschaft. Insgesamt wurden mit der „Aufbuchfunktion“ 475.965 € erlangt, wobei dies in mindestens 50 Einzelfällen geschah.
10
Mittels der „Hintertür“ war es möglich, durch die Eingabe einer bestimm- ten Tastenkombination die Automaten dergestalt zu beeinflussen, dass der Spielverlauf vorhersehbar wurde und somit risikolos Gewinne erzielt werden konnten. Um die „Hintertür“ auszunutzen, beauftragte A. T. ihm bekannte Personen, sogenannte „Läufer“, welche die Automaten bis zu einem ihnen vor- gegebenen Geldbetrag leerspielten, den sie anschließend an A. T. weiterreichten. Nach einiger Zeit übernahm der Bruder des A. T. , der ebenfalls bereits verurteilte S. T. , die Führung der „Läufer“. Durch die „Hintertür“ wurde in 1.814 Fällen, wobei es in drei Fällen nicht zu einem Gewinn kam, ein Gesamtbetrag von 1.433.950 € „erspielt“. Auch hier fand eine hälftige Teilung mit dem Angeklagten C. statt. Der Angeklagte K. hatte keine Kenntnis von der „Hintertür“ und deren Nutzung.

II.


11
Den Verfahrensbeanstandungen bleibt der Erfolg versagt.
12
Insoweit bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge des Angeklagten K. unter Ziffer V. (RB 187 ff.) – mit dieser wird beanstandet, das Landgericht habe elf Beweisanträge und einen Hilfsbeweisantrag, durch welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. T. erschüttert werden sollte, nur isoliert und ohne die Vornahme einer gebotenen Gesamtwürdigung abgelehnt – in Ergänzung zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
13
Bezüglich der elf unbedingt gestellten und in der Hauptverhandlung beschiedenen Beweisanträge begegnet bereits die Zulässigkeit der Verfahrensrüge Bedenken. Diese elf Beweisanträge wurden an drei verschiedenen Hauptverhandlungstagen gestellt (23. August, 21. September und 25. Oktober 2016). Wie sich aus den vorgetragenen Verfahrenstatsachen ergibt, wurden an diesen Hauptverhandlungstagen jeweils noch weitere Beweisanträge gestellt, wobei sich die Revision insoweit nur zu den „für die Rüge relevanten Beweisanträgen“ verhält (RB 189, 516 und 540). Mitgeteilt wird weder der Inhalt der weiteren Beweisanträge noch stellt die Revision klar, dass diese nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. T. betrafen. Dementsprechend bleibt offen, ob die vermisste Gesamtwürdigung nicht von der Strafkammer im Rahmen der Ablehnung eines der weiteren Beweisanträge vorgenommen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 3 StR 44/11, StV 2011, 646).
14
Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, da der Senat auszuschließen vermag, dass die Verurteilung des Angeklagten K. im ersten Tatkomplex – nur insoweit hat das Urteil Bestand – auf einer gegebenenfalls rechtsfeh- lerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht. Die Strafkammer hat durch zahlreiche Beweismittel, insbesondere die Ausführungen des technischen Sachverständigen und die als glaubhaft bewerteten Bekundungen des Zeugen P. , die objektiven und subjektiven Feststellungen zur „Sparerfunktion“ be- legt (UA 199-215) und den Zeugen A. T. lediglich zur Bestätigung einer einzelnen Gesprächsäußerung des Zeugen P. ergänzend herangezogen (UA 208).

III.


15
Die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils führt im Komplex II. 2. der Urteilsgründe – nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO – zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen haben die Verurteilungen der Angeklagten keinen Bestand.
16
1. a) Der Senat nimmt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – im Tatkomplex zu II. 2. der Urteilsgründe („Sparerfunktion“) den Tatvorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus.
17
Zwar teilt der Senat nicht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. August 2017 geäußerten Bedenken, wonach das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die manipulierte Software den Voraussetzungen des § 13 SpielV genügte. Der Tatbestand des § 284 StGB ist bereits erfüllt, wenn für das konkret aufgestellte Gerät keine Bauartzulassung der Physikalisch -Technischen Bundesanstalt (PTB) besteht oder das in Rede stehende Ge- rät abweichend von dieser Zulassung betrieben wird (Erbs/Kohlhaas/Ambs, Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2017, § 33c Rn. 10; LK-StGB/Krehl, 12. Aufl., § 284 Rn. 22 und Vorbemerkung vor § 284 Rn. 16; NK-StGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 21; Hahn in Friauf, Gewerbeordnung, Stand: Februar 2008, § 33c Rn. 38). Es ist daher ohne Bedeutung, ob ein nicht in seiner Bauart zugelassenes Gerät materiell den Anforderungen der Spieleverordnung entspricht oder ob eine Erlaubnis hätte erteilt werden können (vgl. Erbs/Kohlhaas/Ambs, aaO, § 33c Rn. 10; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 33c Rn. 67; LK-StGB/Krehl, aaO, Vorbemerkung vor § 284 Rn. 16; aA Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: März 2017, § 33c Rn. 44).
18
Dem angefochtenen Urteil ist aber bereits nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Spielbetrieb um Glückspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB handelte. Die Strafkammer hat zu der Funktionsweise der manipulierten Automaten – insbesondere zu Spielinhalten, zur Höhe der zu leistenden Einsätze sowie zu Gewinn- und Verlustmöglichkeiten – keine Feststellungen getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 – 1 StR 519/16, wistra 2017, 441, 442 f. mwN).
19
b) Die Verfolgungsbeschränkung hat die entsprechende Änderung der Schuldsprüche bezüglich der Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zur Folge. Im verbleibenden Umfang weisen die Schuldsprüche in diesem Tatkomplex keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
20
Der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer aus, dass ohne die tateinheitlichen Verurteilungen wegen bandenmäßigen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, Abs. 3 StGB auf niedrigere Einzelstrafen erkannt worden wäre. Das Landgericht, das bei der Strafzumessung maßgeblich auf den Vorwurf des versuchten Betrugs abgestellt und insoweit die Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB versagt hat, ist bei der Bemessung der Einzelstrafen imAusgangspunkt vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und hat die tateinheitliche Verwirklichung von § 284 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt.
21
2. Die Verurteilungen der Angeklagten aufgrund der Taten zu II. 3. („Auf- buchfunktion“) und – insofern nur des Angeklagten C. – zu II. 4. der Urteilsgründe („Hintertür“) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
22
a) Soweit die Angeklagten in beiden Tatkomplexen wegen Untreue bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgründe die Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses der Ca. GmbH als Vermögensinhaberin nicht tragfähig ausschließen.
23
Die – wirksame – Einwilligung des Inhabers des zu betreuenden Vermögens schließt die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue aus (BGH, Urteile vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278 f.; vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; MüKo-StGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 143). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f.). Oberstes Willensorgan der GmbH ist die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteile vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, aaO; vom 12. Januar 1956 – 3 StR 626/54, BGHSt 9, 203, 216; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, aaO).
24
Zu den Beteiligungsverhältnissen an der Ca. GmbH sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil widersprüchlich. Während die Strafkammer im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten C. festgestellt hat, dass die Ca. GmbH zu 100 % von der niederländischen Gesellschaft H. B.V. gehalten wurde, deren „Geschäftsfüh- rung“ der Angeklagte C. ebenfallsübernommen hatte (UA 5), wird an an- deren Stellen im Urteil auf die nicht eingeweihten „übrigen Gesellschafter“ der Ca. GmbH verwiesen (UA 8 und UA 374). Diesen Widerspruch löst das angefochtene Urteil nicht auf.
25
Ausgehend von der festgestellten Alleingesellschafterstellung der H. B.V. hätte das Landgericht aber prüfen müssen, ob der Angeklagte C. für die H. B.V. – auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts und unter Berücksichtigung möglicher gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen – wirksam sein Einverständnis mit den vermögensmindernden Maßnahmen zulasten der Ca. GmbH erklärt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urteil vom 26. September 2012 – 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64). Sollte dies der Fall sein, käme zwar eine Untreue zulasten der H. B.V. in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012 – 2 StR 553/11, aaO); hier bedürfte jedoch das Vorliegen und die Höhe eines Vermögensschadens – etwa durch eine Wertminderung der Unternehmensanteile an der Ca. GmbH – näherer Begründung.
26
Soweit der Senat in seinen in den Parallelverfahren ergangenen Beschlüssen vom 30. August 2016 (4 StR 203/16, 4 StR 153/16 und 4 StR 194/16) zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt ist, beruht dies auf den dort getroffenen abweichenden Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen an der Ca. GmbH.
27
b) Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen können auch die Verurteilungen der Angeklagten nach § 263a StGB in den Tatkomplexen „Aufbuch- funktion“ und „Hintertür“ keinen Bestand haben, da ein (wirksames) Einver- ständnis des Vermögensinhabers auch einer Strafbarkeit wegen Computerbetruges entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 41, 331, 334 f.; Senat, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 StR 194/16 Rn. 30).
28
c) Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Feststel- lungen zur „Aufbuchfunktion“ eine Verurteilung nach § 263a StGB auch deshalb nicht tragen, weil das Vorliegen einer manipulationsbedingten unmittelbaren Vermögensminderung nicht ausreichend belegt ist.
29
Im Rahmen von § 263a StGB muss die kausal auf das Verhalten des Täters zurückzuführende Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs ihrerseits einen verfügungsähnlichen Vorgang auslösen, der unmittelbar – ohne weitere Handlung des Täters – eine Vermögensminderung begründet, die sich als Vermögensschaden darstellt (BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 − 2 StR 197/15, NStZ 2016, 338, 339; vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80/13, NStZ 2013, 586, 587; Fischer, 65. Aufl., § 263a Rn. 20; MüKo-StGB/Wohlers/Mühlbauer , 2. Aufl., § 263a Rn. 66). An der erforderlichen Unmittelbarkeit kann es insbesondere fehlen, wenn die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs lediglich der Verschleierung des tatsächlich vermögensmindernden Verhaltens dient (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013, aaO).
30
Die Feststellungen des Landgerichts verhalten sich zu den hierfür maßgeblichen tatsächlichen Abläufen widersprüchlich:
31
Während die praktische Handhabung der „Aufbuchfunktion“ einerseits – inÜbereinstimmung mit den Feststellungen in den Parallelverfahren – so be- schrieben wird, dass die manipulierten Automaten die „aufgebuchten“ Punkte als Geldgewinne „ausbezahlten“ (UA 78), stellt das Urteil an anderer Stelle hiervon abweichend fest, dass sich der Angeklagte K. mittels der „Auf- buchfunktion“ zunächst den Geldscheinbestand eines Gerätes anzeigen ließ, er darauf im geräteinternen Programm bestätigte, dass bestimmte Geldscheine entnommen worden seien, um diese anschließend – selbst – aus der sogenannten Restscheinkasse des aufgeschlossenen Spielgerätes zu „entnehmen“ (UA 81). Die letztgenannte Sachverhaltsvariante belegt aber keine unmittelbare Vermögensminderung durch eine Einwirkung auf den Programmlauf, sondern eröffnet die Möglichkeit, dass die „Aufbuchfunktion“ lediglich dazu diente, die faktische Entnahme von Geldern aus der sogenannten Restscheinkasse in der geräteinternen Buchhaltung zu verschleiern.
32
d) Die Sache bedarf daher bezüglich der Taten zu Ziffer II. 3. und 4. der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Wegen des Vorliegens von Tateinheit können auch die – an sich rechtsfehlerfreien – Verurteilungen wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in diesen Tatkomplexen keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17, juris Rn. 14; vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
33
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen bezüglich der möglicherweise geschädigten Unternehmen , insbesondere der Ca. GmbH, insgesamt aufgehoben sind,auch soweit sich diese in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten befinden.
34
3. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war bezüglich des Angeklagten C. die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Norwegen erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 464/17; vom 11. August 2004 – 2 StR 34/04, NJW 2004, 3789). An- haltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. für Norwegen auch BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 StR 145/15).
35
4. Die Abfassung der Urteilsgründe – Wiedergabe der Einlassungen der Angeklagten auf 48 Seiten, geschlossene Wiedergabe der Angaben des Zeugen A. T. auf 63 Seiten – gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
36
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, NStZ-RR 2018, 23 [Ls]; vom 30. Juni 2015 – 3 StR 179/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350). Dementsprechend ist regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen in allen – teilweise unbedeutenden – Einzelheiten wiederzugeben (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, StraFo 2017, 458 f.; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, juris Rn. 10; vom 16. September 2013 – 1 StR 264/13, juris Rn. 24; vom 8. Mai 2009 – 2 StR 147/09). Sind – wie hier – in der Beweiswürdigung verschiedene Tatkomplexe abzuhandeln, empfiehlt es sich zudem, zeugenschaftliche Angaben thematisch zuzuordnen und nicht im Rahmen eines einzigen, geschlossenen Referats – weitgehend ohne konkreten Bezug – wiederzugeben.
37
Auch die Einlassung des Angeklagten muss nicht in allen, teils unbedeutenden Einzelheiten wiedergeben werden, zumal wenn die gemachten Angaben in weiten Teilen den Feststellungen entsprechen. Werden Angaben des Angeklagten zu einzelnen abgehörten Telefonaten der Reihe nach referiert, erschwert es zudem die Verständlichkeit, wenn der Inhalt der jeweiligen Telefongespräche – als Bezugspunkt der entsprechenden Einlassung – erst deutlich später im Urteil mitgeteilt wird.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
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Annotations

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.
2.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.
3.
Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
4.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.
5.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen.
6.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden.
6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen.
7.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.
8.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes.
8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein.
9.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 und Nummer 6a aufgeführten Begrenzungen.
9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass
a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind,
b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können,
c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind,
d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und
e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind.
10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei
a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und
b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.
11.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
12.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.