Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2018 - 4 StR 280/18

published on 28/08/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2018 - 4 StR 280/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 280/18
vom
28. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Zweibrücken vom 19. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:280818B4STR280.18.0

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar hat es das Landgericht versäumt, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und zur Wirkstoffmenge der von der Angeklagten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Betäubungsmittel zu treffen. Solche Feststellungen sind bei Betäubungsmittelstraftaten regelmäßig erforderlich, da hierdurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 – 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247, 248; vom 7. Juli 2015 – 3 StR 223/15; vom 6. August 2013 – 3 StR 212/13, StV 2013, 703; vom 15. Dezember 2005 – 5 StR 439/05, StV 2006, 184); das Tatgericht hat sie gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 14. Mai 2008 – 2 StR 167/08, NStZ-RR 2008, 319, 320). Gleichwohl gefährdet der dargestellte Rechtsfehler hier nicht den Bestand des Urteils. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat Bestand, da bei der festgestellten Einfuhrmenge von 100 Kilogramm Cannabis außer Frage steht, dass der Grenzwert von 7,5 Gramm THC überschritten worden ist. Aber auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da das Landgericht nicht von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Denn die – gegenüber ihrer professionellen Vorgehensweise und ihrer kriminellen Energie – ohnehin nur nachrangig zulasten der Angeklagten in Ansatz gebrachte Erwägung, dass bei der festgestellten Einfuhrmenge von 100 Kilo- gramm Cannabis der Grenzwert zur nicht geringen Menge „um ein Vielfaches überschritten sein muss“ (UA S. 20), ist angesichts der konkreten Einfuhrmenge selbst bei dem denkbar geringsten Wirkstoffgehalt dieses Betäubungsmittels noch gedeckt. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.