Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 4 StR 176/15

published on 03/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 4 StR 176/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR176/15
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2015 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer einen Härteausgleich
für die – teilweise durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe – erledigte Verurteilung
des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August 2013 zu 60 Tagessätzen zu je 10 €
unterlassen hat, liegt hierin kein durchgreifender Rechtsfehler.
Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, die bei gemeinsamer
Verhandlung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung
dieselbe Behandlung erfahren, so dass Täter im Endergebnis weder besser
noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, dass eine durch Vollstreckung erledigte
Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann und allein deshalb
eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ausscheidet, ändert nichts an der Forderung
nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden
Nachteile; dieser Ausgleich ist – soweit er geboten ist – im Wege des sog. Härteausgleichs
vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2002 – 3 StR 118/02,
wistra 2002, 422; vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung
4 jeweils mwN).
Eine für einen solchen Härteausgleich vorausgesetzte, lediglich infolge Vollstreckung
ausgeschlossene Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB war
vorliegend gegeben. Denn nach Aufhebung der Strafaussprüche im Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 22. März 2011 durch den Beschluss des Senats vom
19. Oktober 2011 wäre die im Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. August
2013 verhängte Geldstrafe an sich in dem nunmehr angegriffenen Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 11. Dezember 2014 einbeziehungsfähig gewesen. Für die
Anwendbarkeit des § 55 StGB kommt es nämlich auf die letzte tatrichterliche Entscheidung
zur Schuld- oder Straffrage an. Dies gilt auch für den Tatrichter, der nach
in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit
der Sache befasst wird (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 4 StR 22/12, wistra
2012, 221; ebenso bereits Beschluss vom 30. Juni 1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15,
66, 69 ff.). Anders ist es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungssituation für eine
schon im ersten tatrichterlichen Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung
; für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung
maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 StR 558/13,
NStZ-RR 2014, 242, 243).
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Unterlassen der
Prüfung eines solchen Härteausgleichs beruht. Denn ein Härteausgleich bezieht
sich, sofern eine solche zu bilden ist, auf die nunmehr zu verhängende Gesamtstrafe
(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 – 5 StR 266/13; vom 9. November
2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20, dort auch
zur Unanwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung bei Verhängung einer zeitigen
Freiheitsstrafe). Diese hat das Landgericht indes in der unter Beachtung von §§ 39,
54 StGB geringstmöglichen Höhe festgesetzt. Denn es hat die – rechtsfehlerfrei zugemessenen
– Einzelstrafen für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten
von zwei Jahren und einem Monat sowie von 20 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren, einem Monat und einer Woche zusammengefasst.
An der Verhängung einer noch geringeren Gesamtstrafe bei Vornahme eines Härteausgleichs
wäre es daher aus Rechtsgründen gehindert gewesen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.