Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2000 - 4 StR 105/00

published on 09/05/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2000 - 4 StR 105/00
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 105/00
vom
9. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil der N. inG. v erurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Oktober 1999
a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittes, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Oberhausen zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar 1999 (Az.: 6 Cs 20 Js 979/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision . Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil der N. inG. verurteilt worden ist. Damit entfallen die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat ändert das Urteil daher entsprechend ab. 2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 20. Januar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.). Das Landgericht Essen hat das insoweit beim Amtsgericht - Schöffengericht - Oberhausen rechtshängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht übernommen und mit dem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Dieser Verbindungsbeschluß war jedoch rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche , sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen Oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 13
Rdn. 4). Gemeinschaftliches Oberes Gericht ist hier, da das Amtsgericht Oberhausen und das Landgericht Essen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist das Verfahren beim Amtsgericht Oberhausen rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zurück (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99). RiBGH Maatz und RiBGH Athing sind wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Meyer-Goßner Meyer-Goßner Kuckein Ernemann
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 609/99 vom 21. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Mord u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR562/13 vom 12. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
published on 25/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 25/07 vom 25. April 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betrugs zu 2.: Beihilfe zur Untreue Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Bes
published on 08/08/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 285/01 vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 200
published on 22/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/17 vom 22. November 2017 in der Strafsache gegen alias: wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2017:221117B4STR306.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.