Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 3 StR 506/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben über die Betroffenheit der IKB AG und der Zweckgesellschaft "Rhineland Funding Capital Corporation" (RFCC) von der Subprime-Krise, insbesondere zum Umfang der angekündigten Neubewertungen von verbrieften Kreditforderungen, ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Zum Verständnis der Presseerklärung hat es fünf Analysten und Finanzjournalisten vernommen, die die Presseerklärung im Sinne der Auslegung durch das Landgericht verstanden hatten. Diese Auslegung stimmt mit dem weiteren Beweisergebnis überein, wonach der Angeklagte auf die ausdrückliche Frage des Zeugen L. , eines damaligen Vorstandsmitgliedes der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nach der Betroffenheit der außerbilanziellen Zweckgesellschaften der IKB AG von der Subprime-Krise den Inhalt der kurz danach veröffentlichten Presseerklärung vorlas und später die Frage, ob in dem genannten einstelligen Millionenbetrag auch das Conduit RFCC enthalten sei, bejahte. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein verständiger Anleger die genannte Betroffenheit in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages auf den Umfang der Wertpapiertranchen, die von den Ratingagenturen neu bewertet werden sollten, und nicht auf das Ausfallrisiko sowie die Auswirkungen auf den Ertrag der IKB AG bezog. Eine seriöse Aussage zu den Folgen einer Neubewertung war vor deren Ergebnissen überhaupt nicht möglich.
Die Meinung des Revisionsführers, die Anleger wären auch dann in die Irre geführt worden, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Betroffenheit der IKB AG gemacht hätte, er habe nur die Wahl zwischen zwei Irreführungsalternativen gehabt, ist nicht nachzuvollziehen. Es wäre problemlos möglich gewesen , die Anleger über den Umfang der gehaltenen Wertpapiere, für die durch Ratingagenturen Neubewertungen angekündigt waren, sowie die nach Meinung der IKB AG daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Ausfallwahrscheinlichkeit sowie den Ertrag des Unternehmens wahrheitsgemäß zu informieren. Dann hätten die Marktteilnehmer irrtumsfrei entscheiden können, ob sie in der Krisensituation die IKB-Aktie kaufen oder nicht.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte durch positives Tun handelte und deshalb nicht die Unterlassungsalternative des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. WpHG zur Anwendung kommt. Denn er hat nach den Feststellungen durch seine Angaben in der Presseerklärung ein irreführendes Gesamtbild über die Betroffenheit der IKB AG von der Subprime-Krise gezeichnet.
Auch die Feststellung des - sachverständig beratenen - Landgerichts, der vierte Absatz der Presseerklärung habe dazu geführt, dass der Kurs der IKB-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex MDax eine Überrendite von 3,77 % erzielt habe und es ohne die irreführenden Angaben im vierten Absatz der Presseerklärung zu keiner Kurssteigerung gekommen wäre, weist keinen Rechtsfehler auf. Dasselbe gilt für die Feststellung, die Anleger hätten die Betroffenheit von einer Neubewertung mit einem möglichen Ausfallrisiko gleichgesetzt. Mit seiner Behauptung, es sei eher wahrscheinlich, dass das Festhalten an der Gewinnprognose als Kaufimpuls gewirkt habe, entfernt sich die Revision von den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen.
Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG - auch bei engem Verständnis - eindeutig erfüllt. Das Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des § 20a Abs. 1 WpHG, insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe "irreführenden Angaben" und "Umstände , die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind", nach den allgemein gültigen Maßstäben zutreffend ausgelegt. Auf den Vorsatz des Angeklagten hat es zutreffend aus den objektiven Feststellungen geschlossen. Besondere Schwierigkeiten oder Probleme, die eine Erörterung in einer Revisionshauptverhandlung erforderlich gemacht hätten, sind dabei nicht erkennbar geworden. Auf die Grundsätze des Gesellschafts-, Konzern- und Bilanzrechts, die der Angeklagte sowohl zur Auslegung der Presseerklärung als auch der Tatbestandsmerkmale heranziehen will, kommt es nicht an. Entgegen seiner Meinung hat das Landgericht keine überspannten Anforderungen an die Richtigkeit von Angaben gestellt, die für die Bewertung von Finanzprodukten erheblich sind. Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Be- denken zum Straftatbestand im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz teilt der Senat nicht.
Das Zivilurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 steht nicht in Widerspruch zu dem angefochtenen Strafurteil. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, ob dem Angeklagten eine Marktmanipulation vorzuwerfen ist, nur am Rande befasst. Es hat ausgeführt, dass die Kläger möglicherweise zu Recht geltend machen, sie seien durch die Presseerklärung in die Irre geführt und über die Betroffenheit der IKB AG von der SubprimeKrise getäuscht worden.
Becker Pfister von Lienen Mayer Menges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
- 1.
dem Inhaber entweder - a)
bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder - b)
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(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards gemäß Satz 2.
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(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.