Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2010 - 3 StR 486/09
published on 18/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2010 - 3 StR 486/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 486/09
vom
18. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2010 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit
der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober
2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden
Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen
Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/09 vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Fe
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published on 18/02/2010 00:00
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.