Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08

published on 24/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 222/08
vom
24. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht lediglich von "im Zustand der Schuldunfähigkeit"
begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist,
hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt,
wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die
jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; vgl. Fischer,
StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung
der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 24/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlos
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published on 18/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 189/14 vom 18. Juni 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.
published on 24/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig beschlos
published on 30/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 8 1 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.