Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2000 - 2 StR 514/99

published on 25/02/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2000 - 2 StR 514/99
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 514/99
vom
25. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000
einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat bemerkt jedoch
a) zur Rüge, der Richter am Landgericht M. habe am 11. Mai 1999 nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen (§ 338 Nr. 1 StPO): Die Rüge ist unbegründet. Das Teilprotokoll weist für diesen Sitzungstag allerdings nur den Vorsitzenden Richter als anwesend aus. Da aber das Teilprotokoll vom 12. Mai 1999 die Gegenwart des Gerichts in derselben Besetzung wie an den vorangegangenen Verhandlungstagen bezeugt und ausweislich der betreffenden Teilprotokolle Richter am Landgericht M. an den Verhandlungstagen vor dem 11. Mai 1999 anwesend war, ist das Gesamtprotokoll insoweit widersprüchlich. Zur Auflösung des Widerspruchs war das Freibeweisverfahren eröffnet ; es hat ergeben, daß Richter am Landgericht M. am 11. Mai 1999 gegenwärtig war (Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden, des Beisitzers und der Protokollführerin).

b) zur Rüge, das Landgericht habe eine schriftliche Stellungnahme des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet, obwohl diese Erklärung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei (§ 261 StPO): Die Rüge ist unzulässig. Wie die Revisionsbegründung mitteilt, ist die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfaßte Stellungnahme , die sich als Anlage 1 zum Protokoll vom 11. Mai 1999 bei den Akten befindet, dem Gericht übergeben worden. Dieser Vorgang findet zwar im Protokoll keine Erwähnung; aus der Tatsache, daß die Stellungnahme dem Protokoll als Anlage beigefügt ist, ergibt sich jedoch, daß deren Übergabe in der Verhandlung stattgefunden hat. Andernfalls wäre sie nur zu den Akten genommen, nicht aber dem Verhandlungsprotokoll beigefügt worden Die Übergabe entsprach auch, gleichgültig, wer sie bewirkt hat, dem Willen des Beschwerdeführers. Denn das Schriftstück enthielt eine von ihm verfaßte Stellungnahme zum Anklagevorwurf und richtete sich nach Inhalt und Formulierung zweifelsfrei an das Gericht. Die Übergabe hatte daher den Sinn, die Stellungnahme dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, damit es sie bei der Urteilsfindung verwerte. Dem hat das Gericht entsprochen. Daß es dies - unter Verstoß gegen § 261 StPO - getan hat, kann der Beschwerdeführer nicht rügen. Da geschehen ist, worauf sein Begehren gerichtet war, setzt er sich mit der Rüge, daß dies nicht hätte geschehen dürfen, zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Widersprüchliches Prozeßverhalten verdient jedoch keinen Rechtsschutz. Die Verfahrensbeschwerde erweist sich damit als miß- bräuchliche und mithin unzulässige Ausübung der Rügebefugnis. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.