Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2000 - 4 StR 314/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Januar 1999 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Strafe und vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte u.a. beanstandet, daß seine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft erfolgt sei.
Mit Beschluß vom 21. September 1999 - 4 StR 248/99 - hat der Senat das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben , soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat nunmehr von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Gegenstand des nach der Zurückverweisung durch den Senatsbeschluß vom 21. September 1999 ergangenen, jetzt angegriffenen Urteils ist allein die Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das Landgericht hat entschieden, daß die Maßregel nicht angeordnet wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, so daß die Revision bereits aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330 ff.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 1 StR 794/94). Ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist oder ob einem Angeklagten möglicherweise ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung zugebilligt werden muß, wie dies im Schrifttum angenommen wird (vgl. Tolksdorf in FS für Stree und Wessels [1993] S. 753 ff.; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), kann offen bleiben (ebenso BGH NStZ-RR 2000, 43); denn die Revision des Angeklagten erweist sich hier als mißbräuchliche und damit als unzulässige Rechtsausübung.
Das Landgericht hat so entschieden, wie es der Angeklagte im ersten Verfahren vor dem Landgericht und im ersten Revisionsverfahren begehrt hat. Mit seiner Rüge, daß dies nicht hätte geschehen dürfen, setzt sich der Angeklagte zu seinem eigenen Prozeßverhalten in Widerspruch, ohne daß er eine nachvollziehbare Erklärung dafür gibt, warum - im Gegensatz zum ersten Verfahren – nunmehr die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen sollen. Widersprüchliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99); die
Revision des Angeklagten ist daher unzulässig. Im übrigen bliebe das Rechtsmittel auch erfolglos, weil es - wie der Generalbundesanwalt in seinem nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag ausgeführt hat - offensichtlich unbegründet ist.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.