Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2019 - 4 StR 370/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand; insbesondere durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB auch neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18).
2. Die unter II. 1. und 2. der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Verfahrensrügen , mit denen die Revision eine Unverwertbarkeit der sogenannten DashcamAufzeichnungen geltend macht, sind bereits unzulässig.
Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrensbeanstandungen vorzutragen, dass die Verteidigung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwertung des Videos im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung in einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem – von ihr mit graphischen Symbolen bearbeiteten – Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug genommen hat, woraufhin das Video – nunmehr ohne Widerspruch seitens der Verteidigung – in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommen wurde; die Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mit Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewesen.
Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung – zur Entlastung des Angeklagten – selbst auf eine erneute Auswertung der Kamera- aufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 – 2 StR 514/99, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Missbrauch 1).
3. Die unter II. 5. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensbeanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Revision nicht ausreichend konkret Tatsachen benennt, welche das Landgericht zu ermitteln unterlassen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 609/16; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 218; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 102). Bereits in dem der Rüge zugrunde liegenden, von der Strafkammer abgelehnten Antrag auf Einholung eines verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens werden keine bestimmten Beweistatsachen, sondern lediglich Beweisziele bezeichnet. Auch durch das weitere Revisionsvorbringen werden keine konkreten Tatsachen benannt.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel
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(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
- 1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird, - 2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und - 3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
- 1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird, - 2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und - 3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.