Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2001 - 2 StR 504/00

published on 08/08/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2001 - 2 StR 504/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 504/00
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
Zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls.
BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 - LG Darmstadt
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
18. Juli 2001 in der Sitzung vom 8. August 2001, an denen teilgenommen haben
:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
die Nebenkläger
Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2000 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1. Der Bruder des Angeklagten, Y. B. , geriet aufgrund eines leichten Anrempelns im Toilettenvorraum einer Gaststätte mit dem später getöteten H. in Streit. Die verbale Auseinandersetzung über die Bemerkung des Opfers, Y. B. habe ihm ein Bein gestellt, wurde im Gastraum fortgesetzt und führte schließlich zu einem Lokalverweis für Y. B. durch den Gastwirt.Y. B. berichtete seinem Bruder, dem Angeklagten N. B. , von dem Streit. Für das Lokalverbot machten die Brüder H. v erantwortlich und wollten es ihm heimzahlen. N. B. s ah in dem Geschehen eine Kränkung seines Bruders und diese als eigene Ehrverletzung an. Sie bewaffneten sich mit Dachlatten, warteten vor der Gaststätte auf den Gegner und wollten ihn angreifen, sobald er das Lokal verlassen wür-
de. Der Angeklagte ging zwischendurch mehrfach hinein. Schließlich fragte er H. , als dieser gerade alleine war, ob er derjenige sei, der mit seinem Bruder Streit gehabt habe. Als er darauf keine Antwort erhielt, empfand er dies als eine zusätzliche Beleidigung, weil H. ihm die kalte Schulter gezeigt hatte und einfach weggegangen war. Y. B. s türzte sich mit der Dachlatte auf den Kontrahenten, sobald er herauskam. Der Angeklagte, der die bereit gelegte Latte nicht mehr ergreifen konnte, kam ihm zu Hilfe. Als Y. B. sich einem hinzugeeilten Freund des Opfers zuwandte, stand der Angeklagte diesem allein gegenüber. Er erkannte, daß es ihm kaum gelingen würde, den erheblich größeren H. niederzustrecken, und entschloß sich, das in seiner Tasche befindliche Springmesser einzusetzen. Mit erheblicher Wucht stach er fünfmal auf H. ein, der infolge der Stichverletzungen verstarb. Die Verärgerung und Wut über den Lokalverweis des Bruders und über das aus seiner Sicht abschätzige Verhalten ihm gegenüber waren bestimmend für den Entschluß des Angeklagten, H. zu töten, was ihm auch bewußt war. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil er aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe. Es hat angenommen, daß die Verärgerung und Wut ihrerseits wegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Tat auf niedriger Gesinnung beruhten. Der Angeklagte habe aus nichtigem Anlaß getötet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO durch vorschriftswidrige Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 11. April 2000.
a) Dazu macht er geltend: An 21 Verhandlungstagen sei er teils von Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. und Wahlverteidiger Rechtsanwalt Br. gemeinsam, teils aber auch von jedem einzeln verteidigt worden. Am 12. Hauptverhandlungstag, dem 11. April 2000, sei für ihn nur Rechtsanwalt K. als Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienen. Dieser habe während der Vernehmung des Zeugen KOK H. den Sitzungssaal zeitweise verlassen. In Abwesenheit des einzigen an diesem Tage für ihn erschienenen Verteidigers habe der Zeuge KOKH. zur Sache ausgesagt und auf Vorhalte des Vorsitzenden geantwortet. Während dieses Abschnitts der Hauptverhandlung sei er nicht verteidigt gewesen. Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens beruft sich der Beschwerdeführer auf das Protokoll der Hauptverhandlung, das diese Vorgänge ausweist.
b) Die Rüge hat keinen Erfolg. aa) Die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273 Abs. 1, 274 Satz 1 StPO, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 24, 281). Die Rüge scheint durch das Protokoll belegt zu werden. Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfallen, wenn es
an bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet. Es kommen in Betracht aus sich selbst nicht lösbare Widersprüche, unerklärliche Auslassungen (Lücken) und Unklarheiten. Um solche offensichtlichen Mängel handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung auch, wenn die Sitzungsniederschrift Vorgänge beurkundet , die sich nach aller Erfahrung so nicht zugetragen haben können. Dabei ist zu beachten, daß das Protokoll einer sich über mehrere Termine erstrekkenden Hauptverhandlung eine Einheit bildet. Der Bundesgerichtshof hat derartige , die Beweiskraft ausschließende Mängel des Protokolls wiederholt angenommen. So wurde als nicht lösbarer Widerspruch behandelt das Schweigen der Sitzungsniederschrift über die Anwesenheit eines beisitzenden Richters an einem bestimmten Verhandlungstag, dessen Anwesenheit die vorangegangenen Teilprotokolle auswiesen, und die Bezugnahme des nachfolgenden Teilprotokolls auf dieselbe Besetzung des Gerichts (BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99). Ein Widerspruch wurde auch in dem Fall bejaht, in dem das Protokoll für einen Sitzungstag einen anderen Richter anstelle des an den übrigen Sitzungstagen anwesenden Beisitzers aufführte (BGHSt 16, 306). In gleicher Weise wurde für widersprüchlich gehalten, daß nach Ausschluß der Öffentlichkeit deren Wiederherstellung nicht protokolliert, für die später erfolgte Vernehmung einer Zeugin aber die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen wurde (BGH NStZ-RR 2000, 293). Eine Lücke wurde darin gesehen, daß der Staatsanwalt nach der Sitzungsniederschrift keinen bestimmten Schlußantrag zur Strafhöhe gestellt hat, obwohl sich aus anderen Umständen zwingend ergab, daß er einen solchen gestellt haben mußte (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12). Als lückenhaft wurde das Protokoll des weiteren dann behandelt, wenn ein protokollierter Vorgang
darauf hindeutete, daß ein anderer zuvor geschehen sein mußte. Wurde in der Niederschrift die Sitzung eingangs als öffentlich bezeichnet und vor Mitteilung der Urteilsverkündung vermerkt, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt wurde , so enthielt das Protokoll eine augenscheinliche Lücke, soweit die Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen sein mußte (BGHSt 17, 220). Eine Lücke hat der Bundesgerichtshof auch in dem Fall angenommen, in dem das Landgericht den Nebenklägervertreter auf einen nicht korrekt gestellten Beweisantrag hinwies und das Protokoll keine Reaktion des Anwalts aufzeigte. Es wurde durch die Sitzungsniederschrift nicht als bewiesen angesehen, der Anwalt habe den Hinweis des Gerichts schweigend hingenommen (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16). Lücken und Widersprüche greifen häufig ineinander über. So wurde ein Protokoll hinsichtlich der Verlesung von Niederschriften über Telefonüberwachungen für lückenhaft und in sich widersprüchlich erachtet. Nachdem auf Anordnung des Vorsitzenden bestimmte Niederschriften laut Sitzungsprotokoll verlesen wurden, wies das Protokoll aus, daß der bereits ergangene Beschluß über die Verlesung der Niederschriften weiter ausgeführt und die Verlesung fortgeführt wurde. Das Protokoll über die Fortsetzung der Verlesung wurde als unvollständig erachtet, soweit daraus nicht zu entnehmen war, daß nur die in der Anordnung konkret bezeichneten Niederschriften über die Telefonüberwachungen verlesen worden sind (BGH, Beschluß vom 22. Juni 1999 - 1 StR 193/99). Als unklar wurde der Protokollvermerk "allgemein vereidigt" hinsichtlich einer Dolmetscherin eingestuft. Da der Vermerk die bloße Tatsache der Vereidigung , aber auch die nach § 189 Abs. 2 GVG erforderliche Berufung auf den Eid beinhalten kann, führte die Mehrdeutigkeit zum Wegfall der Beweiskraft (BGHSt 31, 39). Wegen offensichtlicher Unklarheit konnte in einem weiteren Fall das Schweigen des Protokolls keinen Beweis für die Abwesenheit eines
notwendigen Verfahrensbeteiligten (Dolmetscher) begründen. Bei unterschiedlicher Handhabung der Protokollierung der Namen in verschiedenen Fortsetzungsterminen ließ sich bei mehrfachem Wechsel in der Person des Dolmetschers dem einheitlichen Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, welche Person die Funktion des notwendigen Verfahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an dem das Protokoll zur Anwesenheit schwieg (BGH, Beschluß vom 22. Mai 2001 - 3 StR 462/00). Einen offensichtlichen Mangel - ohne nähere Einordnung - hat der Bundesgerichtshof angenommen, soweit das Protokoll lediglich vermerkte, daß eine Zeugin erschienen war und Angaben zur Sache machte, aber zur Frage ihrer Vereidigung und Entlassung schwieg (BGH NStZ 2000, 546). bb) Der Fall eines offensichtlichen, die Beweiskraft des Protokolls ausschließenden Mangels ist auch hier gegeben. Aus dem Inhalt der Sitzungsniederschrift läßt sich kein klarer Beweis für die fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers in der Sitzung vom 11. April 2000 während der Vernehmung des KOK H. führen. Der Tatrichter hat ausweislich des Gesamtprotokolls an allen anderen Verhandlungstagen das Gebot der notwendigen Verteidigung beachtet. Dafür, daß dies auch während der gesamten Vernehmung des KOKH. geschehen ist, sprechen folgende Umstände: Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben eines Pflichtverteidigers, die notwendige Verteidigung sicherzustellen. Der Senat kann dem Pflichtverteidiger nicht unterstellen, daß er bei Abwesenheit des Wahlverteidigers sich während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung eigenmächtig entfernt hätte. Ferner konnte es bei dem überschaubaren Verfahren der mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer nicht entgehen, wenn einer von zwei Angeklagten zeitweise nicht verteidigt war. Außerdem hatte die Ur-
kundsbeamtin das Verlassen des Sitzungssaals durch den Pflichtverteidiger in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so daß ihr die Abwesenheit dieses Verteidigers bewußt war. Es lag daher nahe, daß sie die Jugendkammer davon informiert hätte, sollte kein weiterer Verteidiger zugegen gewesen sein. Es handelte sich ferner um zwei augenfällige Vorgänge, einmal um den Vorgang des Entfernens durch den Pflichtverteidiger und sodann um den Vorgang des erneuten Erscheinens. Diese Vorgänge standen auch unter der Beobachtung der beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreterin. Das Interesse sämtlicher vorbenannter Verfahrensbeteiligter an der prozeßordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens, das sich schon im Stadium des zwölften Verhandlungstages befand, gab Anlaß zu besonderer Wachsamkeit und Sorgfalt. Es ist auszuschließen, daß allen diesen Verfahrensbeteiligten entgangen sein könnte, daß der Beschwerdeführer nicht verteidigt war, wie das Protokoll es aussagt. Außerdem handelte es sich bei der Vernehmung des KOKH. um ein Kernstück der Beweisaufnahme. Er hatte als Verhörsperson die polizeilichen Vernehmungen durchgeführt. Auf seiner Aussage beruhen wesentliche Feststellungen. Rechtsanwalt K. hatte der Vernehmung des Zeugen KOK H. über die polizeiliche Aussage des Angeklagten N. B. widersprochen. Der Widerspruch wurde durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen. Nach seinem Wiedererscheinen im Sitzungssaal beantragte Rechtsanwalt K. keine Wiederholung des Verfahrensabschnitts. Bei der Gewichtung dieser Aussage ist es schlechthin ausgeschlossen, daß er versehentlich den Sitzungssaal verließ und kein Verteidiger an diesem Abschnitt der Beweisaufnahme teilnahm. Da die Anwesenheit eines zweiten Verteidigers nicht zu den wesentlichen in das Protokoll aufzunehmenden Förmlichkeiten im Sinne von §§ 273
Abs. 1, 274 Satz 1 StPO gehört (vgl. BGHSt 24, 280, 281), liegt es nahe, daß der Wahlverteidiger Rechtsanwalt B. in der Verhandlung vom 11. April 2000 anwesend war, obwohl er für den Zeitraum, in dem Rechtsanwalt K. sich entfernt hatte, nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde. Der tatsächliche Verfahrensgang kann dem Protokoll nicht klar entnommen werden. Aus den oben angeführten Gründen enthält das Protokoll insoweit einen offensichtlichen Mangel, der zum Wegfall der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 Satz 1 StPO führt. Dem stehen die von der Revision zitierten Entscheidungen - BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84 - = StV 1986, 287 und BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 173/82 - = NStZ 1983, 375 - nicht entgegen. Die Beweiskraft des Protokolls entfällt hier aufgrund der geschilderten Besonderheiten des Verfahrensganges, die - wie in den zuvor dargestellten Entscheidungen - das Protokoll selbst ausweist. Das von der Rechtsprechung entwickelte Korrektiv der Unklarheit (vgl. G. Schäfer in Festschrift 50 Jahre BGH S. 710 ff.) greift hier insbesondere ein, weil die Zulässigkeit der Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen KOK H. umstritten, der Inhalt der Aussage aber verfahrensentscheidend war. Es scheint ausgeschlossen, daß Rechtsanwalt K. nach ausdrücklichem Widerspruch gegen die Vernehmung dieses Zeugen über die polizeiliche Aussage seines Mandanten und nach Zurückweisung der beanstandeten Beweiserhebung durch Gerichtsbeschluß während der danach erfolgten Aussage des Zeugen zur Sache den Sitzungssaal verläßt, ohne daß ein anderer Verteidiger zugegen gewesen wäre. Das Schweigen des Protokolls über die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers während dieser umstrittenen und bedeutungsvollen Vernehmung ist dem oben zitierten Fall vergleichbar, der Nebenklägervertreter habe den Hinweis des Gerichts auf ei-
nen nicht korrekt gestellten Beweisantrag schweigend hingenommen (BGHR § 274 Beweiskraft 16). So wie die fehlende Reaktion des Nebenklägervertreters auf einen gerichtlichen Hinweis, so ist auch die fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers während der verfahrensentscheidenden Aussage des Zeugen bei dem vorausgegangenen Prozeßgeschehen durch die Sitzungsniederschrift nicht bewiesen. cc) Der Senat hatte deshalb im Wege des Freibeweises zu klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 274 Rdn. 18 m.w.N.). Dazu hat er dienstliche Ä ußerungen und anwaltliche Versicherungen eingeholt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrer dienstlichen Ä ußerung erklärt, daß Rechtsanwalt B. an der gesamten Hauptverhandlung vom 11. April 2000 teilgenommen hat und dessen Anwesenheit nur versehentlich im Protokoll nicht aufgeführt ist, weil die entsprechende Zeile aus dem Stenogramm nicht in die Reinschrift übertragen wurde. Ihre Aufzeichnungen hat sie beigefügt. Aufgrund der zusätzlichen übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter und der beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sieht der Senat den Vortrag der Revision, der Angeklagte sei am 11. April 2000 während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung nicht verteidigt gewesen, als widerlegt an. Die erstinstanzlichen Verteidiger des Angeklagten haben wegen des fortbestehenden Verteidigungsverhältnisses die erbetene Stellungnahme abgelehnt. Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist damit nicht gegeben.
Der Senat kann deshalb offen lassen, ob nach Distanzierung der Urkundspersonen vom Inhalt der Sitzungsniederschrift die insoweit weggefallene Beweiskraft des Protokolls nur zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 4, 364; BGH StV 1988, 45). Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß dadurch einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge nicht nachträglich der Boden entzogen werden darf (vgl. BGHSt 2, 125, 127; 10, 145, 147; 34, 11, 12), basiert letztlich auf Erwägungen, die mit dem Grundsatz eines für den Angeklagten fairen Verfahrens zusammenhängen. Fraglich ist allerdings, ob aus dem Gebot des fairen Verfahrens auch folgt, daß das Revisionsgericht sehenden Auges einen Verfahrensvorgang unterstellen muß, der so nicht geschehen ist, nur weil das wirkliche Geschehen sich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens muß dies jedenfalls dann nicht folgen, wenn der behauptete Verfahrensverstoß in der Sphäre des Angeklagten liegt. Es bedurfte hier auch keiner Entscheidung darüber, ob eine mit dem Wissen eines Verteidigers unvereinbare Rügebehauptung sich als Rechtsmißbrauch darstellt und zur Unzulässigkeit führt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft

21).

2. Die Sachrüge, mit der sich die Revision gegen die Annahme "niedriger Beweggründe" wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Bejahen dieses Mordmerkmals aufgrund der getroffenen Feststellungen ist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht rechtlich zu beanstanden.
a) Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb als besonders verachtenswert erscheint (vgl. BGHSt 3, 132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11, 25).
Wenn Tatmotive wie Wut und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlaßt haben, kommt es weiter darauf an, ob die tatauslösende Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (vgl. BGHR a.a.O. 16, 23). Aufgrund des Mißverhältnisses zwischen Anlaß und Tat durfte die Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung das Vorgehen objektiv als besonders verachtenswert und verwerflich ansehen (vgl. BGH StV 1981, 399, 400; StV 1983, 504; NJW 1967, 1140). Bei der Auseinandersetzung des Bruders mit dem Tatopfer ging es um eine Bagatelle, wie sie häufig in Gaststätten vorkommt. Der Angeklagte selbst war daran nicht beteiligt, er kannte das Opfer nicht einmal. Der Getötete wich einer Eskalation mehrfach aus und hatte keinen Anlaß für das spätere Tatgeschehen gegeben. Der Lokalverweis betraf ebenfalls nicht ihn selbst und bedeutete nichts weiter als die Ausübung des Hausrechts durch den Wirt. Seine rechtsfeindliche Einstellung wird auch nicht dadurch beseitigt, daß er sich gekränkt fühlte. Denn dazu hatte er, wie er wußte, objektiv keinen Anlaß. Der Angeklagte suchte die Auseinandersetzung. Die aus dem Tatbild und der Persönlichkeit des Angeklagten unter Einbeziehung der Vorbelastungen gezogene Schlußfolgerung der Kammer, Wut und Verärgerung beruhten auf einer egozentrischen Grundhaltung, die es für die Selbst- und Fremdachtung unverzichtbar mache, notfalls mit drakonischen Mitteln bis hin zur Tötung eines Menschen auf geringste Kränkungen zu reagieren , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Grundhaltung wird belegt durch sein Rachebedürfnis nach unbedeutenden Vorfällen. Darin kommt eine Eigensucht zum Ausdruck, der die Allgemeinheit kein Verständnis entgegenbringen kann.

b) Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Voraussetzungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggründen. Die tatauslösenden Motive braucht der Täter rechtlich nicht als niedrige Beweggründe zu bewerten. Es reicht aus, daß er die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewußtsein aufgenommen hat (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16, 26). Nach den getroffenen Feststellungen war dem Angeklagten bewußt, daß er aus nichtigem Anlaß tötete. Dieses Bewußtsein wird belegt durch den Vorsatzwechsel. Nur weil der Angeklagte kein Scheitern der Aktion hinnehmen wollte, griff er zum Messer, dessen Einsatz nach dem Tatplan an s ich nicht erfolgen sollte. Daß der Angeklagte imstande war, seine Gefühle der Verärgerung und Wut gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, lag angesichts seines längeren Zuwartens auf das Erscheinen des Gegners so nahe, daß es keiner Erörterung bedurfte. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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Annotations

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.

(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.

(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.

(4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn das Gericht hin.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.