Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13

published on 22/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 14/13
vom
22. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2012, auch soweit es die Mitangeklagten El B. und El J. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und A. sowie die nichtrevidierenden Mitangeklagten El B. und El J. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen ; deswegen hat es die Angeklagten B. und A. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Mitangeklagten El B. und El J. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
2
Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erweisen sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führen aber zu der - gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten zu erstreckenden - Aufhebung des Strafausspruchs.
3
1. Nach den Feststellungen beschlossen die Mitangeklagten El B. und El J. , den an einem Rauschgiftkauf interessierten Nebenkläger "abzurippen", um an sein Bargeld zu gelangen. Die Angeklagten B. und A. erklärten sich bereit, bei dem Scheingeschäft mitzumachen. Alle vier verabredeten, dass die Scheinabwicklung des Drogengeschäfts in einer Grünanlage erfolgen sollte. Die Angeklagten B. und A. sollten sich dabei im Hintergrund verborgen halten, um gegebenenfalls eingreifen zu können, falls das Geschäft nicht erwartungsgemäß ablaufe und man dem Kaufinteressenten sein Geld mit Gewalt abnehmen müsse. Nachdem der Nebenkläger gegen 23.00 Uhr zum ursprünglich vereinbarten Treffpunkt gekommen war, wurde er von den Mitangeklagten unter dem Vorwand, dass man das Geschäft nicht auf der Straße abwickeln wolle, in einen Park gelockt. Als der Nebenkläger dort sein Geld erst nach Sichtung der Ware hergeben wollte, rief einer der beiden Mitangeklagten die beiden im Gebüsch verborgenen Angeklagten herbei. Der Angeklagte A. stürmte mit Gebrüll aus dem Gebüsch, wobei er sich mit einem dort gefundenen Ast bewaffnet hatte. Der Versuch des Nebenklägers, noch die Flucht zu ergreifen, blieb erfolglos. Der Angeklagte A. erreichte den Nebenkläger als erster und hieb ihm den Ast mit solcher Wucht gegen die Wade, dass der Nebenkläger zu Boden ging und eine 2 cm tiefe Platzwunde erlitt. Am Boden schlugen mehrere der vier Angreifer auf ihn ein, bis es dem Mitangeklagten El B. schließlich gelang, dem Neben- kläger aus dessen Tasche 1.700 € zu entreißen.
4
2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
5
a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei Begehung des Raubes zusätzlich zu dem Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB auch jenes einer schweren körperlichen Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) verwirklicht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Erfüllung dieses Merkmals die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise beeinträchtigt sein, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Es genügen dabei heftige und mit Schmerzen verbundene Schläge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 - 5 StR 216/98, NStZ 1998, 461; vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06, und vom 30. Januar 2007 - 3 StR 1/07, NStZ-RR 2007, 175). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht allerdings in Bezug auf den von dem Angeklagten A. geführten Stockhieb gegen das Bein des Nebenklägers und die folgenden Schläge nicht festgestellt; hinsichtlich des schwerwiegenden von dem Nebenkläger bei dem Überfall weiter erlittenen Messerstichs hat das Landgericht keinen der vier Angreifer als Täter feststellen können und diese Verletzungshandlung dementsprechend keinem der Angeklagten bzw. Mitangeklagten zugerechnet.
6
b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem den vom Angeklagten A. geführten Stockhieb dem Angeklagten B. und den Mitangeklagten El B. und El J. auch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung zugerechnet und hinsichtlich aller Ange- klagten neben den Qualifikationsmerkmalen des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB auch das Merkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Ein gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs vorsah, bestand nach den Feststellungen jedoch nicht. Da die durch das Zuschlagen mit dem Ast durch den Angeklagten A. verwirklichte qualifizierte Körperverletzung schon abgeschlossen war, als der Angeklagte B. und die Mitangeklagten begannen, auf den Nebenkläger einzuschlagen , lässt sich eine strafrechtliche Zurechnung des Stockhiebs auch nicht mit der vom Landgericht angeführten Erwägung begründen, dass alle Täter die hierdurch geschaffene Situation gemeinschaftlich ausnutzten. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des Angeklagten B. und der beiden Mitangeklagten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung - anders als im Hinblick auf den zugleich erfüllten Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB - kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Senat, Beschlüsse vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123, und vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280). Das gilt auch, wenn - wie hier - eine Tatbestandsvariante vorliegt , die vom Mittäter vor Hinzutritt der weiteren Tatbeteiligten vollständig erfüllt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 1997, aaO). Insofern handelte es sich bei dem Stockhieb des Angeklagten A. um einen Mittäterexzess.
7
3. Diese Rechtsfehler berühren zwar den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirklichung der weiteren Tatbestandsalternativen des § 250 Abs. 2 StGB bzw. des § 224 Abs. 1 StGB nicht. Jedoch ist das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, indem es zu Lasten aller Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt hat, dass durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzt und dort jeweils mehrere Qualifikationsmerkmale verwirklicht worden seien. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Strafausspruchs auch auf die als Mittäter verurteilten nicht revidierenden Mitangeklagten El B. und El J. zu erstrecken.
8
4. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Fischer Appl Schmitt Berger Ott
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.