Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2006 - 1 StR 151/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten Bereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten hat. Die körperliche Integrität des Opfers ist somit in einer Weise beeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass diese Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil.
- 3
- 2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung , wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Geschädigten M. und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten P. Tatmehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Geschädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zusammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden Handlungen allein gegen den Geschädigten P. richteten. Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen rechtlichen Bedenken.
- 4
- 3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.).
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Annotations
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.