Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2009 - 1 StR 705/08

published on 20/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2009 - 1 StR 705/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 705/08
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den
Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutschland
gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung findet
Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern
in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräußert
worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan
des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der
Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland
zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein
wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.
Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des
insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklag-
te zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut
im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter
seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen
Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen
sind (BGHSt 39, 88, 91).
Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese
Fallgestaltung.
Nack Wahl Kolz
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(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
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(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 705/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urt
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Annotations

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.