Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 1 StR 551/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.1
published on 09/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 1 StR 551/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
EMRK Art. 6 Abs. 1
Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger
Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld"
gestützter Jugendstrafe.
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17 – LG Rottweil
ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.1
BESCHLUSS 1 StR 551/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR551.17.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten teils noch jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer Betäubungsmittelstraftat zu der (Einheits -)Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem sind zwei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden.
2
Der Angeklagte wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge gegen Teile der Beweiswürdigung und beanstandet das Verfahren.
3
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen lediglich folgende Aspekte:
4
1. Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an eine getroffene „verständigende Absprache“ gehalten, ist unter keiner der nach dem Vortrag allenfalls in Betracht kommenden Angriffsrichtungen in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.
5
a) Soweit die Revision das Zustandekommen einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO behauptet, trägt sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 nicht in Frage gestellt werden, bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Absprache ergeben würde. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Andeutung, es sei eine – rechtlich unzulässige – Verständigung über den Schuldspruch (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) erfolgt (lediglich „einfache“ Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge).
6
b) Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht wegen des Grundsatzes allgemeiner Verfahrensfairness hätte halten müssen, bedarf keiner Entscheidung, ob in Anlehnung an Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10, NStZ 2011, 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 257c StPO aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaupt Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können. Denn die Revision trägt bereits keinen Sachverhalt vor, anhand dessen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Fairnessverstoßes nach den von dem 2. Strafsenat (aaO) genannten Kriterien durch das Revisionsgericht beurteilt werden kann. Die erfolgte Einholung der Zustimmung des Angeklagten zu einer heilerzieherischen Behandlung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 JGG) beinhaltet auf der Grundlage des von der Revision vorgetragenen Sachverhalts kein „unklares oder irreführendes“ Ver- halten (BGH aaO) des Gerichts, zumal § 10 JGG ohnehin bei der hier durch das Landgericht im Rahmen des Bewährungsbeschlusses angeordneten The- rapieweisung („Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung") entspre- chende Anwendung findet (§ 23 Abs. 1 Satz 4 JGG).
7
2. Die getroffenen Feststellungen zu dem zum Tod des Geschädigten führenden Geschehen beruhen aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend darlegten Gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
8
3. Der Strafausspruch und die getroffene Kompensationsentscheidung weisen ebenfalls keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Vornahme der Kompensation für die überlange Verfahrens- dauer durch Erklärung eines bezifferten Teils der sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf „Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2 JGG) gegründeten Jugendstrafe als vollstreckt nicht zu beanstanden.
9
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann (dazu nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen ist.
10
aa) Der 3. Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (aaO) ergangenen Entscheidung hinsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe Zweifel daran geäußert, ob bei Verfahrensverzögerungen eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafe vorzunehmen sei (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364; krit. dazu etwa Rose NStZ 2003, 588, 590 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14). Denn eine „schablonenhafte Übertragung“ der für die Kompensation von Ver- fahrensverzögerungen im allgemeinen Strafrecht geltenden Maßstäbe könne Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung dürfe jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen und dadurch die Erreichbarkeit des Erziehungsziels gefährden (BGH aaO). Dementsprechend hat sich der 3. Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher Neigungen verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf beschränkt , die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der revisionsgerichtlichen Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensation durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 326/06, NStZ-RR 2007, 61; vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17 bzgl. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln; zu letztgenannter Entscheidung krit. Eisenberg ZKJ 2017, 419 f.).
11
bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckungsmodells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg). In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit „schädliche Neigungen“ und mit „Schwere der Schuld“ begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf bei- de Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstreckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
12
b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffenen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren. Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier vorliegende, sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf die „Schwere der Schuld“ gestützte Jugendstrafe keine Gründe zu erkennen, die es erforderten, abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht geltenden Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu verzichten , einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (siehe dazu BGH aaO BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56). Eine andersartige Kompensation bei einer auf beide Anordnungsgründe gestützten Jugendstrafe läge allenfalls dann nahe, wenn jugendstrafrechtliche Besonderheiten einem Abschlag nach dem Vollstreckungsmodell entgegenstehen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen weder die allgemeine sanktionsrechtliche Bedeutung des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) noch die strafzumessungsrechtlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 JGG entgegen.
13
aa) Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigenständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96, NStZ 1997, 591 mwN). Das gilt auch für den Ausgleich in Bezug auf eine Jugendstrafe. Dem genannten verfassungsrechtlichen Gebot wird durch einen Abschlag nach der Vollstreckungslösung vollumfänglich Rechnung getragen. Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung als Gedanken des Schuldausgleichs (so BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364, 365) würde dem gerade wegen des Verzichts auf einen „mathematischen Abschlag“ weniger entsprechen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe belegten Angeklagten verbunden (insoweit zutreffend Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 18 Rn. 30; siehe auch ders. ZKJ 2017, 419).
14
bb) Der Senat teilt nicht gelegentlich geäußerte Befürchtungen, die Kompensation gesondert ausgleichbedürftiger Verfahrensverzögerungen nach dem Vollstreckungsmodell könne wegen damit (möglicherweise) verbundener Unterschreitung der erzieherisch gebotenen Strafe das Erreichen des Erziehungsziels in Frage stellen (so aber etwa BGH aaO NStZ 2003, 364, 365; krit. Rose NStZ 2003, 588, 590 f.). Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG grundsätzlich gebotenen vorrangigen Ausrichtung der Bemessung der Jugendstrafe anhand des Erziehungsgedankens (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649 mwN), dienen Anordnung und Vollstreckung der Jugendstrafe auch dem gerechten Schuldausgleich (BGH aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld (vgl. BGH aaO mwN) bildet dabei bei der Jugendstrafe wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 4, JGG § 17 Rn. 14 f. mwN). Vor diesem Hintergrund steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei durch § 18 Abs. 2 JGG geleiteter Zumessung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Strafrechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 und vom 22. April 2015 – 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Bei einer innerhalb dieses Schuldrahmens zu findenden, durch das notwendige Maß erzieherischer Einwirkung bestimmten konkreten Jugendstrafe erscheint es – insoweit nicht anders als bei mit spezialpräventiven Strafzumessungserwägungen innerhalb des Schuldstrafrahmens bemessener Freiheitsstrafe – ausgeschlossen, dass lediglich eine gleichsam punktgenau bemessene Jugendstrafe die allein erzieherisch erforderliche zu sein vermag und ausschließlich die Vollstreckung dieser Strafe in ihrer festgesetzten Dauer die gebotene erzieherische Einwirkung gewährleistet. Regelmäßig bestehen auch bei der Bewertung des Erziehungsbedarfs als Strafzumessungskriterium Beurteilungsspielräume der Jugendgerichte, so dass unterschiedlich hohe Jugendstrafen bezüglich derselben Tat(en) und desselben Täters ohne Rechtsfehler in der Anwendung von § 18 Abs. 2 JGG verhängt werden können.
15
Trotz der grundsätzlich vor allem am erzieherisch Notwendigen bemessenen Jugendstrafe geht das Jugendstrafrecht auch jenseits bewährungsweiser Aussetzung nach Teilverbüßung (§ 88 Abs. 1 und 2 JGG) von Fallgestaltungen aus, in denen die tatsächliche Verbüßungsdauer hinter der verhängten Jugendstrafe zurückbleibt. So bestimmt § 52a Satz 1 JGG als Regelfall (vgl. Eisenberg aaO § 52a Rn. 6; siehe auch Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 52a Rn. 12 f.) die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe. Dies führt notwendigerweise zu einer Vollstreckungsdauer, die hinter der vom Tatrichter für erzieherisch erforderlich gehaltenen zurückbleibt. Die durch § 52a Satz 2 JGG eröffnete Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen, von der Anrechnung abzusehen, so vor allem gemäß Satz 3 der Vorschrift, wenn bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers , von der Erreichbarkeit des Erziehungsziels auch bei verkürzter Vollzugszeit auszugehen. Die Kompensation ausgleichsbedürftiger Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch das Vollstreckungsmodell führt faktisch dieselbe Situation herbei wie die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft und kann schon deshalb nicht als mit jugendstrafrechtlichen Besonderheiten unvereinbar beurteilt werden.
16
Im Regelfall ist danach bei Vornahme einer erforderlichen Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell das Erreichen des Erziehungsziels nicht gefährdet , den Verurteilten (auch) durch den Vollzug der Jugendstrafe zukünftig zu legalem Verhalten zu veranlassen. Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder we- gen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 StR 415/02, NStZRR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.
17
4. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen neigt der Senat im Übrigen der Auffassung zu, die nach allgemeinen Regeln gebotene Kompensation auch bei einer ausschließlich auf „schädliche Neigungen“ gestützten Jugend- strafe grundsätzlich anhand der Vollstreckungslösung vorzunehmen.
Raum Jäger Cirener Radtke Hohoff
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

(2) (weggefallen)

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.