BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 522/12
vom
13. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 12. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der
Senat an:
Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Fall der
Hierbei ist er ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte sowohl
gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Bande gehandelt hat.
Entgegen dem Revisionsvorbringen scheitert die Annahme einer Bande
nicht daran, weil bei Absatzdelikten anerkannt ist, dass eine bandenmäßige
Verbindung nicht zwischen Personen besteht, die sich auf Veräußerer- und Erwerberseite
mit gegenläufigen Marktinteressen gegenüberstehen. Nach Auffassung
der Revision ist der vorliegende Fall mit einem Absatzdelikt vergleichbar,
weil sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der Bestochene mit
unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts gegenüberstünden.
Der Revision ist beizupflichten, dass es an einer bandenmäßigen Begehungsweise
fehlt, wenn sich z.B. die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts
auf der Verkäufer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen,
auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen
einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln.
Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel
zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in
dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser
auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht,
beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. hierzu im
Einzelnen u.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 -
5 StR 315/12; BGH, Urteil
vom 29. Februar 2012 -
2 StR 426/11; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2011
jeweils mwN).
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Der Angeklagte
war als Obersekretär im Justizvollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt M.
tätig und schmuggelte unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschriften
u.a. Mobiltelefone in die Vollzugsanstalt. Er hatte sich einer aus mehreren
Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese bestand aus Personen,
die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone und andere Gegenstände
beschafften und weiteren Personen, die als einsitzende Häftlinge die vom Angeklagten
dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn
an Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte erhielt für seine 14 Taten insgesamt
mindestens 3.500 Euro. Ihm kam "die Schlüsselposition innerhalb der Organisation
zu" (UA S. 5).
Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den
Angeklagten als Mitglied der Bande angesehen hat.
Er stand der Organisation nicht selbständig gegenüber, sondern war in
diese eingebunden, wenn auch in einer wichtigen Position. Alle Beteiligten zogen
am gleichen Strang in gleicher Richtung und vertraten nicht gegenläufige
Interessen. Die Abrede beruhte auf einer gemeinsam getroffenen Unrechtsvereinbarung.
Eine Bande liegt daher auch beim Zusammenschluss von bestechlichen
Amtsträgern und Vorteilsgebern vor (vgl. auch MK-Diemer/Krick § 300
Rn. 4; MK-Korte § 335 Rn. 16; NK-Dannecker § 300 Rn. 8; NK-Kuhlen § 335
Rn. 8; Fischer,
StGB 59. Aufl. § 300 Rn. 6; Beck OK-Momsen § 300 Rn. 4).
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke