Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 442/12

published on 25/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 442/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 442/12
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschwerdeführer ist wegen keiner „anderen Handlung“ im Sinne des
Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) verurteilt
worden als derjenigen, die seiner Übergabe zugrunde lag. Ungeachtet der geltend
gemachten Abweichungen zwischen der ungarischen Bewilligungsentscheidung
und dem Urteil hinsichtlich der Tatzeiten - wobei der Generalbundesanwalt
zurecht darauf hinweist, dass es sich ersichtlich um bloße Schreibfehler
handelt, wie ein Vergleich der Beschreibung der Taten (z.B. KfzKennzeichen
und Tatorte) zeigt - stimmen die Tatzeiten im Europäischen Haftbefehl
mit denen nach den Urteilsfeststellungen überein (vgl. hierzu EuGH, Urteil
vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 Rn. 59, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine;
BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 14, BGHR IRG
§ 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 2). Unter keinem Gesichtspunkt ergibt
sich daher eine Änderung der Art der Straftat oder ein Grund für ein Absehen
von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses (vgl. zu
diesem Maßstab EuGH aaO Rn. 57, siehe auch Heine aaO S. 40).
Deswegen braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit ein Verstoß gegen
den Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen
Haftbefehls, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union um kein Verfahrens-, sondern um ein Vollstreckungshindernis
und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen handelt (EuGH aaO
Rn. 70 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100;
Beschluss vom 9. Februar 2012, 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302), grundsätzlich
revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (dies verneinend Heine aaO S. 40;
vgl. aber BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 zu
Fallkonstellationen, in denen die revisionsgerichtliche Entscheidung unmittelbar
die Vollstreckung beeinflusst) und ob es dazu jedenfalls der Erhebung einer
Verfahrensrüge bedarf.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Cirener
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.