Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2012 - 1 StR 423/12

published on 26/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2012 - 1 StR 423/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 423/12
vom
26. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen
aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten
Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen nur die aus Personenwaagen
bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons
mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hierdurch
wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in
Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen.
Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom
2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen
der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag
die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes
nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den
Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt
daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von
über zwei Jahren in Betracht.
Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.
Nack Wahl Jäger
RiBGH Prof. Dr. Sander
ist urlaubsabwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Nack Cirener
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 26/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L
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published on 26/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.